BaFin greift durch: Rücknahme von Freistellungen im Kampf gegen Geldwäsche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Maßnahme eingeleitet, die weitreichende Konsequenzen für bestimmte Unternehmen im Finanzsektor haben könnte. Im Fokus steht die Rücknahme von Freistellungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG), wodurch betroffene Institute wieder umfassenden Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Allgemeinverfügung soll Schlupflöcher schließen

“Die Finanzaufsicht BaFin konsultiert eine Allgemeinverfügung, mit der sie im Geldwäschegesetz ermöglichte Freistellungen zurücknimmt. Die Änderungen werden zum 10. Juli 2027 wirksam.”, so die BaFin in einer aktuellen Mitteilung. Konkret geht es um Unternehmen, die nach § 2 Absatz 5 KWG von bestimmten Pflichten des GwG befreit waren. Dazu zählen typischerweise ausländische Finanzdienstleister, Zahlungsdienstleister oder Institute, die grenzüberschreitende Geschäfte in Deutschland betreiben.

Zweifel an der Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Hintergrund der Maßnahme sind offenbar Zweifel an der tatsächlichen Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch einige freigestellte Institute. Es habe Bedenken gegeben, ob die Sorgfaltspflichten und Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend umgesetzt würden.

Umfassende Pflichten kehren zurück

Mit der Rücknahme der Freistellung gelten für die betroffenen Unternehmen wieder sämtliche geldwäscherechtlichen Pflichten. Dazu gehören insbesondere umfassende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Meldepflichten bei Verdachtsfällen sowie die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements. Ziel ist es, die Integrität des Finanzsystems zu schützen und Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung effektiv zu verhindern.

Betroffene Unternehmen schweigen

Zu konkreten Unternehmen, die von der Maßnahme betroffen sind, liegen derzeit keine Informationen vor. Auch Stellungnahmen betroffener Unternehmen sind bislang nicht bekannt. Es wird jedoch erwartet, dass sich die betroffenen Institute entweder gar nicht oder nur in sehr allgemeiner Form äußern werden, etwa indem sie betonen, mit den Behörden zu kooperieren und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung20250606GWBaFinFreistellungen_zurueck.html

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