Die Anschaffung von Fachbüchern, Berufsbekleidung oder Fortbildungen können als Werbungskosten die Steuerlast eines Arbeitnehmers senken. Wirksam werden die Ausgaben aber erst, wenn sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit (2013) 1.000 Euro liegen. Auch Kosten für Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer oder einen Computer sind in der Regel absetzbar, und zwar bis zu einem Grenzwert von netto 410 Euro je Wirtschaftsgut sofort.
Darüber hinaus kann ein Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, der sich nach der Nutzungsdauer des Gegenstandes richtet. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können (BFH, Az.: VI R 50/11).
Quelle: ARAG
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