Weihnachtsdeko im Miethaus: Worauf Sie achten sollten

Lebkuchen und Marzipankartoffeln stehen schon längst wieder in den Regalen der Supermärkte, die ersten Weihnachtsgeschenke sind bereits eingekauft. Das Fest der Liebe naht mit großen Schritten. Manch einer möchte die Besinnlichkeit zu Hause zeigen – Adventskränze, Lichterketten oder Weihnachtsmänner können im Mietshaus aber auch zu Ärger führen.

In der Wohnung kann ein Mieter seine Weihnachtsstimmung ausleben, wie er möchte. Anders sieht das aber aus, wenn Nachbarn oder Vermieter davon beeinträchtigt werden. Mitunter müssen sich Gerichte mit der Vorfreude auf das Weihnachtsfest befassen.

Treppenhaus: Was dort erlaubt ist und was nicht, beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung. Vor der Wohnungstür dürfen zum Beispiel zumindest bei schlechtem Wetter vorübergehend Schuhe abgestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az: 15 W 169/88). Auch Schirmständer entsprechen dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum (Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2z BR 9/93). Größere Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale sind jedoch nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05).

Um Weihnachtsdeko im Hausflur gab es ebenfalls schon Zoff: Einen bunten Adventskranz an der äußeren Wohnungstür ließ zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf noch durchgehen – schließlich sei solcher Schmuck der Ausdruck eines Brauchtums (Az: 25 T 500/89). Das müssten Nachbarn hinnehmen. Aber:

  • Ein Mieter brannte Duftkerzen ab. So etwas sei eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 3 WX 98/03).
  • Wenn jemand gleich das gesamte Treppenhaus dekoriert, können Nachbarn oder Vermieter die Entfernung fordern (AG Münster 38 C 1858/08).
  • Eine aus religiösen Gründen im Hausflur aufgestellte Madonnenfigur muss ebenfalls weg (AG Münster 3 C 2122/03).

Fenster: Lichterketten und Weihnachtsmänner in den Fenstern sind erlaubt (LG Berlin 65 S 390/09).

Balkon/Terrasse: Wie in der Wohnung kann der Mieter dort im Prinzip dekorieren, wie er möchte – das gehört mit zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung, die jedem Mieter zugestanden werden muss. Etwas Anderes wäre es allerdings, wenn per Mietvertrag jegliche Dekorationen untersagt worden sind und der Mieter das akzeptiert hat.

Außerdem muss der Mieter bei grellen oder flackernden Lichtquellen an den Nachbarn denken. Wenn die weihnachtliche Lampionkette ausgerechnet das Schlafzimmer nebenan illuminiert oder im Wohnzimmer beim Fernsehen nervt, dann ist es mit der besinnlichen Stimmung möglicherweise vorbei. Im Extremfall könnte der Nachbar auf Unterlassung klagen. Bei solchen vorübergehenden Störungen sind die Gerichte allerdings generell großzügiger.

Tipp: Nach 22 Uhr Beleuchtung ausschalten, damit die Nachtruhe gewahrt bleibt.

Fassade: Wenn an der Hausfassade, an der Balkonaußenwand oder gemeinschaftlich genutzten Terrassen mannshohe Nikoläuse oder andere große Weihnachtssymbole montiert werden sollen, ist das Einverständnis des Vermieters notwendig. Denn einerseits müssen in der Regel Halterungen angebohrt werden, andererseits könnte die Optik des Hauses gestört werden. Der Vermieter oder der Hauseigentümer kann außerdem verlangen, dass unsicher angebrachte Dekorationen verschwinden. Denn stürzt der Plastik-Weihnachtsmann beim Sturm von der Fassade auf die Straße und verletzt einen Passanten, haftet unter Umständen direkt der Vermieter oder Hauseigentümer.

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