Was Hundehalter von der Steuer absetzen können

Die Kosten der Hundehaltung steigen stetig. Die Kommunen nahmen zuletzt mit 430 Millionen Euro so viel Hundesteuer ein wie nie zuvor; gleichzeitig belasten steigende Futterpreise die Halter. Doch nicht alle Ausgaben müssen Halter alleine tragen: Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich das Finanzamt an der Versorgung der Vierbeiner.

Die Hundesteuer: Eine reine Privatvergnügung

Trotz der Rekordsummen, die das Statistische Bundesamt (Destatis) für das Jahr 2024 verzeichnete, bleibt die Hundesteuer für Privatpersonen eine reine Belastung ohne steuerliche Entlastungsmöglichkeit. Sie kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Ähnliches gilt für die laufenden Unterhaltskosten: Ausgaben für Futter und Zubehör sind steuerlich nicht relevant. Dies wiegt für viele Halter schwer, da die Preise für Tierfutter laut Destatis um mehr als 35 Prozent im Vergleich zu 2020 gestiegen sind.

Versicherungen und medizinische Vorsorge

Bei den Versicherungen differenziert das Steuerrecht genau. Beiträge für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung können als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Eine Ersparnis ergibt sich jedoch nur, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (oft 1.900 Euro) noch nicht ausschöpfen. Kosten für Tierkrankenversicherung oder Tierarztbesuche erkennt das Finanzamt bei privater Haltung nicht an.

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Das Potenzial beim Hundefriseur

Wer den Hundefriseur nach Hause bestellt, spart Steuern. Leistungen wie Schneiden, Scheren oder Trimmen sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG absetzbar. Halter können 20 Prozent der Lohnkosten (bis zu einem Höchstwert von 4.000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehen. Wichtig: Die Leistung muss im eigenen Haushalt erfolgen und unbar per Überweisung bezahlt werden. Ein Besuch im Hundesalon ist steuerlich nicht begünstigt.

Betreuung und Gassi-Service: Urteile des Bundesfinanzhofs

Die Betreuung des Tieres in den eigenen vier Wänden ist ebenfalls begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Urteil vom 3. September 2015 (VI R 13/15), dass Tätigkeiten wie Füttern, Spielen und Reinigen „regelmäßig anfallende Aufgaben im Haushalt“ darstellen.

Auch beim Gassi-Service gibt es Spielraum. Ein BFH-Beschluss vom 25. September 2017 (VI B 25/17) besagt, dass das Ausführen für ein bis zwei Stunden auch über die Grundstücksgrenzen hinaus begünstigt ist, sofern der Hund im Haushalt abgeholt und wieder zurückgebracht wird. Davon abzugrenzen ist die ganztägige außerhäusliche Betreuung oder die Unterbringung in einer Tierpension. Diese sind laut einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2018 (7 K 7101/16) nicht absetzbar.

Sonderstatus für Dienst- und Assistenzhunde

Andere Regeln gelten für Tiere, die einem beruflichen oder medizinischen Zweck dienen. Bei Diensthunden, Assistenzhunden oder ärztlich verordneten Blindenhunden können nahezu alle anfallenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Einsatzbereich erfolgt dies entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung. Bei einer attestierten Beeinträchtigung gilt zudem oft der Behindertenpauschbetrag.

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