Das Reiserecht beschäftigt jedes Jahr vor allem nach den Sommerferien die Gerichte. Es wird um Reisemängel und natürlich um Ansprüche auf Reisepreisminderung gestritten. Lesen Sie hier einige typische Fälle aus der Rechtsprechung zum Reiserecht.

Reisepreisminderung wegen fehlendem Meerblick: Im Reisekatalog war ein Hotel “mit fantastischem Meerblick” angepriesen worden. Tatsächlich sah der Urlauber von seinem Zimmer aus nur eine große Hauswand. Das Amtsgericht Duisburg (Az: 53 C 4617/09) hielt in diesem Fall eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt.

Reisepreisminderung wegen fehlender Klimaanlage: Ein Hotel sollte laut Reisekatalog eine Klimaanlage im Speisesaal bieten. An vier von sieben Urlaubstagen fiel sie aber aus. Das Amtsgericht Duisburg (Az: 33 C 1392/08) urteilte dazu, dass der Reiseveranstalter eine Preisminderung von fünf Prozent gewähren müsse – und zwar anteilig für die Tage, an denen die Klimaanlage im Speisesaal nicht funktionierte hatte.

Reisepreisminderung wegen Hostel statt Hotel: Erweist sich eine als Hotel im Reisekatalog angebotene Unterkunft als Hostel, kann der Reisepreis laut einem Urteil des Landgerichts Arnsberg (AZ: 5 S 115/06) um 20 Prozent gemindert werden. Der Urlauber habe mindestens den Standard eines einfachen Hotels erwarten können.

Reisepreisminderung nur bei richtiger Mängelanzeige: Wenn ein Reisender am Urlaubsort lediglich den Reiseleiter bittet, eine Mängelliste an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, so sind damit die Ansprüche noch nicht wirksam geltend gemacht worden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Reiseleiter weigert, die Mängelliste entgegenzunehmen (AG Bad Homburg v.d.H., Az: 2 C 306/03).

Frist von einem Monat für Reisemängel-Ansprüche – aber:

Andere als Ansprüche aus Reisemängeln auch nach einem Monat noch möglich: Eine Klausel, wonach sämtliche Ansprüche des Urlaubers innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen, ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Az: X ZR 28/03). Für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche müsse mehr Zeit bleiben.

Der Fall: Eine Urlauberin war am letzten Urlaubstag der Pauschalreise in der Halle ihres Urlaubshotels von einer Marmortreppe gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als die Frau gegen das Reiseunternehmen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machte, war bereits mehr als ein Monat nach Reiseende vergangenen. Das Reiseunternehmen wies die Ansprüche deswegen zurück.

Der BGH erklärte die Klausel für nichtig. Begründung: Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen (z. B. Hotel wie gebucht) sei eine Frist von einem Monat für solche Ansprüche zu kurz. Denn bei einem Treppensturz hat der Geschädigte eine umfassende Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte an dem Unfall schuld war, etwa weil die Treppe nicht ordentlich gesichert.

Die “Frankfurter Tabelle” für Reisepreis-Minderungen

Die genannten Fälle sind als Einzelfall-Entscheidungen zu sehen (außer Urteile des Bundesgerichtshofes). Je nach Gericht und Fall können andere Urteile herauskommen, Verbindliche Sätze für die Höhe von Minderungen gibt es nicht. Die “Frankfurter Tabelle” dient aber als Maßstab.

Die “Frankfurter Tabelle” ist auf Initiative der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts entstanden. Dort werden besonders viele Reiserechtsfälle entschieden. Das Frankfurter Landgericht hat daraufhin aus einer Vielzahl von Entscheidungen Richtwerte zusammengestellt, die in der “Frankfurter Tabelle” enthalten sind. Verbindlich sind diese in anderen Verfahren nicht, sie werden aber oft als Orientierung genommen.

[wpdatatable id=7]