Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode täuscht und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht Diebstahl, entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

In dem zugrunde liegenden Fall bezahlte der Angeklagte in einem Supermarkt die Zeitschrift «Playboy» im Wert von fünf Euro mit nur 1,20 Euro, indem er an der Selbstbedienungskasse nicht den Strichcode des «Playboy», sondern den aus einer Zeitung herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 Euro einscannte.

Auf dieselbe Art und Weise hat er kurz darauf einen «Stern» im Wert von 3,40 Euro für 1,20 Euro «gekauft». Das OLG Hamm hat die Taten als strafbaren Diebstahl beurteilt und die verhängte Geldstrafe bestätigt (OLG Hamm, Az: 5 RVs 56/13). Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung.

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