Schützt der ein Parkhaus-Vermieter seine Mieträume in angemessenem Umfang gegen Hochwasser, muss er im Schadensfall keine Haftung übernehmen. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 32 U 1185/14) und wies die Klage eines geschädigten Autobesitzers ab.

Ein Mann hatte seinen Wagen 2013 auf dem gemieteten Tiefgaragenstellplatz abgestellt. Als der Wasserspiegel wegen Hochwassres im Laufe der nächsten Stunden stieg, wurde das Parkdeck überflutet. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz für sein Auto vom Vermieter des Stellplatzes, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de).

Das Oberlandesgericht München gab dem Vermieter des Parkhauses recht. Alle zumutbaren Vorkehrungen zum Hochwasserschutz seien von ihm getroffen worden. Messungen zeigten, dass die Tiefgarage deutlich mehr als dem maximal erwarteten Pegel standhalten konnte. Deshalb kann dem Vermieter hier kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.

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