Greift ein Kampfhund ohne erkennbaren Grund einen Menschen an, so kann sich der Tierhalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig machen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und bestätigte die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten (Az. 2 Ss 318/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war in der Wohnung eines Hundebesitzers der Vermieter mit seiner neunjährigen Tochter zu Besuch. Der Hund des Mieters, ein American Staffordshire Terrier-Mischling, der zuvor nie aggressiv aufgefallen ist, sprang plötzlich das Mädchen an, als sie die Hand nach ihm ausstreckte. Dabei verletzte der Kampfhund das Kind sowohl am Arm als auch im Gesicht schwer. Als der Vater zum Schutz eingriff, wurde auch er in den Arm gebissen.
Auch wenn das Tier sich stets als gutartig erwiesen hatte, müsse er jederzeit damit rechnen, dass der Hund ohne Warnzeichen Menschen anfällt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass der Tierhalter für das willkürliche, gefährliche Verhalten seines Hundes verantwortlich ist und sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Auch wenn das Tier sich stets als gutartig erwiesen hatte, müsse er jederzeit damit rechnen, dass der Hund ohne Warnzeichen Menschen anfällt. Bei Kampfhunden wird aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität vermutet. Die hätte er durch eine Verhaltensprüfung widerlegen können, was er nicht tat. Ein Hund sei weder vernunftgesteuert, so die Richter, noch berechenbar.
“Der Halter hat daher die Pflicht, das Tier so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht”, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. In diesem Falle hätte der Angeklagte daher den Hund anleinen oder ihn in einen anderen Raum sperren müssen, meinten die Richter, und verurteilten ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro.