Textilreinigungen müssen für beschädigte oder verschwundene Kleidungsstücke ihrer Kunden künftig in größerem Umfang haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln gekippt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Textilreinigungen zu finden sind (Az: VII ZR 249/12). Nach diesen Klauseln soll eine Textilreinigung bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verlust eines Kleidungsstücks unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Der Zeitwert richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Stückes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, muss sich der Kunde versichern.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Klauseln geklagt und bekam jetzt Recht: Schadensersatz dürfe sich nicht nach dem Zeitwert richten, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert, fanden die Richter. Der Kunde müsse sich schließlich ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen. Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab.

“Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadensersatz”, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung des Urteils und tadelte die bisher übliche Begrenzung der Haftung. Die ARAG Rechtsschutzversicherung erläutert dazu: AGB werden in Geschäften generell durch Aushang bekanntgemacht und so Teil des jeweiligen Vertrages. Sind sie unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt die gesetzliche Regelung.

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