Mietrecht: Fenster putzen ist Mieterpflicht (Urteil BGH)

Wer in einer Mietwohnung lebt, muss sich auch um die Reinigung der Fenster kümmern. Er kann diese Pflicht nicht auf den Vermieter abwälzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Fenster nicht öffnen oder nur schwierig putzen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 188/16).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, störten sich Mieter daran, dass die große Fensterfront ihrer Loftwohnung nur zweimal im Jahr gereinigt wurde. In dem ehemaligen Fabrikgebäude ließ sich nur ein Segment der Fensterfront öffnen. Die restlichen Fensteraußenseiten waren von der Wohnung aus nicht oder nur schwierig zu erreichen. Die Vermieterin hatte in der Vergangenheit deshalb zweimal jährlich die Reinigung der Fensteraußenseite auf eigene Kosten veranlasst. Weil die Fenster aber schneller verschmutzten, was die Aussicht beeinträchtigte, sahen die Mieter den Wohnwert gemindert. Deshalb forderten sie nun, dass die Vermieterin die Fenster mindestens viermal im Jahr reinigen lasse.

Die verweigerte das allerdings und erklärte, sie habe die Reinigung in der Vergangenheit freiwillig beauftragt und bezahlt. Sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Das sah nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) so und wies die Forderung ab. „Aufgabe des Vermieters ist die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Die Reinigung der Fenster fällt aber nicht darunter“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert. Mieter seien selbst für die Reinigung der Mietwohnung inklusive der Außenseite der Fenster zuständig, erklärten die Richter. Könnten sie die Fenster nicht oder nur schwer erreichen, könnten sie für die Reinigung ja selbst eine Fachfirma beauftragen.

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3 Gedanken zu „Mietrecht: Fenster putzen ist Mieterpflicht (Urteil BGH)

  1. Jörn Antworten

    Es ist schon erbärmlich das man Mietern sagen muss das die Fenster mal wieder dran sind mit putzen. Das selbe Theater mit der Treppenreinigung. Das wir das Haus ansonsten in Schuss halten wird erwartet ja gefordert. Sauberkeit kann man doch wohl voraussetzen und muss die nicht einklagen. . Ein Irrtum

  2. Franziska Bergmann Antworten

    Vielen Dank für die Aufklärung, dass Fenster putzen Mieterpflicht ist. Unsere Mieter weigern sich ihre Fenster selber zu putzen und fordern uns als Vermieter auf, einen Fensterputzer zu beauftragen. Dass wir für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich sind, ist uns natürlich bewusst.

  3. Luise Hanson Antworten

    Ich habe auch in einer Wohnung mit großem Panoramafenster gelebt, das von außen nicht gereinigt werden konnte. Meine Vermieterin war so nett und hat die Fensterfront viermal jährlich reinigen lassen und das auf die Nebenkosten geschlagen. Mit diesem Kompromiss konnte ich gut leben.

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