Kinderfreibetrag 2017: Höhe zu gering? Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zum Thema Kindergeld das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat, also auch 2017.

Das Finanzgericht hält die Regelung in § 32 Absatz (Abs.) 6 Sätze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für verfassungswidrig, nach der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 für jedes zu berücksichtigende Kind der Steuerpflichtigen nur ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen werden. Diese Beträge verdoppeln sich u.a. bei zusammen veranlagten Ehegatten oder bei einer verwitweten Steuerpflichtigen.

Dieser Betrag sei für alle Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres evident zu niedrig, da er unter deren sozialrechtlichem Regelbedarf liegt. Der monatliche sozialrechtliche Regelsatz betrug im Jahr 2014:

  • eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 229
  • eines Kindes im Alter von 6 bis unter 14 Jahren € 261
  • eines Kindes im Alter von 14 bis unter 18 Jahren € 296
  • eines erwachsenen (volljährigen) Kindes ohne eigenen Haushalt € 313
  • eines mit einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebenden
  • erwachsenen Kindes € 353
  • eines erwachsenen Kindes, das einen eigenen Haushalt führt € 391.

Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG auch deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, weil sie das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verletzen, da zur Ermittlung des auch für volljährige Kinder geltenden Kinderfreibetrages der – gegenüber minderjährigen Kindern anders geartete – Bedarf volljähriger Kinder nicht ermittelt worden ist.

Das vorlegende Gericht setzt deshalb das Verfahren 7 K 83/16  aus und holt gemäß Artikel (Art.) 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein.

 

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Ein Gedanke zu „Kinderfreibetrag 2017: Höhe zu gering? Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

  1. Sophia Antworten

    Schon paradox, dass ein “erwachsenes Kind was einen eigenen Haushalt führt” gerade mal mit 38€ mehr zu rechenn hat, als ein Erwachsener, der noch bei Mutti lebt. Gerade während des Studiums ist es doch Gang und Gebe, dass man nebenher noch arbeiten geht (…)

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