Indexmiete: So lässt sich der Mietvertag an Inflation koppeln

Die Inflation hat in Deutschland ein nie für mögich gehaltenes Ausmaß bekommen, ein Ende ist nicht in Sicht. Vermieter können darauf bei neuen Verträgen mit einer Index-Miete reagieren: Dadurch wird der Mietvertrag an die Inflation gekoppelt.

Indexmiete bedeutet, dass der Vermieter parallel zu steigenden Lebenshaltungskosten die Miete erhöhen kann. Bei gewerblichen Mietverträgen ist so etwas üblich, auch bei Wohnraum ist das möglich. Geregelt ist die Indexmiete im Paragraphen 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zuletzt mit der großen Mietrechtsreform 2001 überarbeitet und vereinfacht.

Die Indexmiete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben

So war früher z.B. Pflicht, dass Index-Mietverträge über eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren oder auf Lebenszeit abgeschlossen wurden. Diese Vorschrift ist entfallen. Zulässig ist andererseits nur noch ein Index, und zwar der vom Statistische Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (seit 2003: „Verbraucherpreisindex“).

Die Index-Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, also nach Beginn eines Mietverhältnisses sowie nach einer Mieterhöhung. Will der Vermieter erhöhen, muss er das schriftlich seinem Mieter mitteilen und die Index-Änderung nennen. Ab dem übernächsten Monat müsste der Mieter dann mehr zahlen.

Der Vermieter kann auf diese Weise recht einfach zu mehr Miete kommen, allerdings sind die Nachteile ebenso zu bedenken.

Bei Indexmiete sind sonstige Mieterhöhungen ausgeschlossen

Denn sonstige Mieterhöhungen sind ausgeschlossen, selbst nach Modernisierungen. Lediglich Bau-Maßnahmen, die der Vermieter „nicht zu vertreten hat“, können zu höherer Miete führen. Damit sind z.B. Arbeiten gemeint, die auf Grund gesetzlicher Auflagen erledigt werden müssen.

Spiegelbildlich sind die Nachteile des Vermieters die Vorteile des Mieters. Wer einen günstigen Mietvertrag hat, muss keine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete befürchten (was ansonsten selbst ohne Änderung der Vergleichsmiete zulässig ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, Az: VIII ZR 303/06). Lediglich parallel zum Preisindex darf die Miete noch erhöht werden.

Modernisierungen können ebenfalls die Miete nicht mehr verteuern. Bei einer sehr schnell anziehenden Inflation wird der Mieter aber schneller zur Kasse gebeten als bei sonst üblichen Mieterhöhungen, bei der der Vermieter zahlreiche Formvorschriften zu beachten hat.

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