Beim Thema Homeoffice im Ausland gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen.
Steuerrecht beim Homeoffice im Ausland
Unternehmen müssen prüfen, ob durch die Arbeit im Ausland eine lokale Steuerpflicht ausgelöst wird, was bereits ab einem Tag im Homeoffice der Fall sein kann. Einige Länder, wie Griechenland, verlangen eine steuerliche Registrierung von Ausländern, bei Verstößen drohen Bußgelder. Bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem anderen EU-Staat und Bezahlung durch ein deutsches Unternehmen bleibt die Steuerpflicht in Deutschland bestehen, solange der Wohnsitz dort ist (183-Tage-Regelung). Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, in welchem Land Steuern zu zahlen sind. Es besteht das Risiko einer Betriebsstätte im Ausland, wenn das Homeoffice dauerhaft für betriebliche Tätigkeiten des Arbeitgebers genutzt wird.
Das gilt für Sozialversicherung
Innerhalb der EU ist für vorübergehende Tätigkeiten im Homeoffice eine A1-Bescheinigung erforderlich, um den Ort der Sozialversicherungsabgaben nachzuweisen. Bei einer Tätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb der EU werden die Sozialversicherungsabgaben im Tätigkeitsland fällig, außer bei einer Entsendung für maximal 24 Monate mit Firmensitz im Entsendeland. Außerhalb der EU ist die Beitragspflicht nicht einheitlich geregelt und hängt von Abkommen zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsland ab. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein Rahmenabkommen, wonach Grenzgänger mit weniger als 50 Prozent Arbeitszeit im Wohnsitzstaat im Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaates bleiben können.
Arbeitsrecht beim Homeoffice im Ausland
Der Arbeitsort sollte im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung geregelt sein. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Bei dauerhafter Tätigkeit im Ausland kann das dortige Arbeitsrecht gelten, wobei zwingende Regeln des Tätigkeitslandes (Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaub, Arbeitssicherheit) zu beachten sind. Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sollte Erreichbarkeit, Befristung, Kostenverteilung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sowie die Rückkehrpflicht regeln.
Visum, Arbeitserlaubnis, Meldepflichten
Für kurzzeitige Einsätze in einem anderen EU-Land sind keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, jedoch ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Abhängig vom Einzelfall können Meldepflichten bestehen. Außerhalb der EU sind in der Regel eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erforderlich.
Weitere wichtige Punkte: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht und sollten Angestellte vorab über Konsequenzen informieren und bei der Klärung von Steuer- und Sozialrecht unterstützen. Unternehmen sollten eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie für Workation (Work plus Vacation) erstellen. Heimliche Auslandsarbeit kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Es gibt kein generelles Recht auf Homeoffice im Ausland.
Die Länge des Auslandsaufenthalts kann individuell festgelegt werden, ist aber an Visabestimmungen gebunden und zieht Steuer- und Sozialversicherungspflichten nach sich.
Es ist ratsam, Mitarbeiterdaten und Dokumente digital zu verwalten und Zeitzonenunterschiede zu berücksichtigen. Arbeitnehmer profitieren von verbesserter Work-Life-Balance, Flexibilität und internationalen Erfahrungen, während Unternehmen von erhöhter Mitarbeitermotivation, gestärktem Employer Branding und internationalen Netzwerken profitieren können. Die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes sind zu beachten, und es ist zu klären, ob eine falsche Visumskategorie genutzt wird, da dies Konsequenzen haben kann.
