Neulich in meiner Lieblingskneipe erlebte ich eine unangenehme Situation: Der Wirt erteilte einem aggressiven Gast Hausverbot. Das brachte mich zum Nachdenken – wer darf eigentlich wem den Zutritt verweigern? Die Antwort ist komplexer als gedacht.
Das Hausrecht basiert auf Artikel 13 des Grundgesetzes, der die “Unverletzlichkeit der Wohnung” garantiert. Als Mieter kann ich also unliebsamen Besuchern den Zutritt zu meiner Wohnung verwehren. Mein Vermieter hingegen darf das Hausrecht im Treppenhaus und anderen Gemeinschaftsflächen ausüben. Auch Pächter und Gewerbetreibende können Hausverbote aussprechen – vom Supermarkt bis zur Diskothek.
Hausverbot im Restaurant? Ja, aber…
Während ich als Privatperson in meiner Wohnung niemandem erklären muss, warum ich ihn nicht hereinlasse, sieht das bei öffentlich zugänglichen Orten anders aus. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9.3.2012 (Az. V ZR 115/11) entschieden: Läden, Restaurants oder Hotels brauchen einen nachvollziehbaren Grund für ein Hausverbot. Sonst könnte es nach § 19 AGG als Diskriminierung gelten. Ein neueres Urteil vom BGH vom 29.5.2020 (Az. V ZR 275/18) schränkt das wieder etwas ein: Bei Betrieben ohne Monopolstellung muss ein Hausverbot nicht zwingend begründet werden.
Hausverbote darf auch der Arbeitgeber aussprechen
Auch Arbeitgeber können Mitarbeitern durchaus Hausverbot erteilen, wie das Bundesarbeitsgericht am 28.09.2016 (Az. 5 AZR 224/16) bestätigte. Das Gehalt müssen sie aber weiterzahlen – außer wenn wie im Fall des Gebäudereinigers der Kunde das Hausverbot ausspricht. In öffentlichen Gebäuden wie Rathäusern muss ein Hausverbot besonders gut begründet sein und ergeht nach § 35 VwVfG als Verwaltungsakt.
Was passiert, wenn jemand das Hausverbot ignoriert? Dann wird’s nach § 123 StGB strafrechtlich relevant: Hausfriedensbruch kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden. Bei Gruppen drohen nach § 124 StGB (schwerer Hausfriedensbruch) sogar zwei Jahre Haft. Zusätzlich können nach § 1004 BGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.