Ab 3. Januar 2018 müssen Banken und Sparkassen ihren Kunden nach einem Beratungsgespräch eine sogenannte Geeignetheitserklärung aushändigen. Sie löst dann das 2010 eingeführte Beratungsprotokoll ab. Das hat der Bundestag beschlossen, um die europäische Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht umzusetzen.
Die Geeignetheitserklärung soll die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern müssen, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Es muss nicht mehr der Gesprächsinhalt dokumentiert, sondern die Empfehlung schriftlich begründet werden.
Die Geeignetheitserklärung ist dem Kunden vor dem ersten Wertpapiergeschäft auszuhändigen. Eine Ausnahme gilt bei telefonischer Anlageberatung: Wenn der Anleger zustimmt, ist auch eine spätere Übermittlung zulässig. Eine Unterschrift des Anlegers ist nicht mehr erforderlich.
Vor der Geeignetheitserklärung ist eine Geeignetheitsprüfung vorzunehmen. Vom Kunden sind folgende Informationen einzuholen:
- Kenntnisse und Erfahrungen mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen
- die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen
- Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz Gesetzgeber möchte mangelhafte Anlageberatung stärker sanktionieren.
Geplant sind zudem verschärfte Straf- und Bußgeldvorschriften vor sowie erweiterte Aufsichtsbefugnisse die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).