Änderungen 2018: Von Hartz 4 bis Betriebsrente

Das ändert sich im neuen Jahr: Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2018 in Deutschland wirksam werden.

Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • jeweils: 374 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern
    sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige
    unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
    für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
    für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
    für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe

  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht die RBS 2 gilt: 416 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigem Partner zusammenlebt: 374 Euro (RBS 2)
  • für eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 332 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)

Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei.

Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2018.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
(unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat am 15.12)
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (“Rente mit 67”) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2018:

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Gleitzonenfaktor 2018

(unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat am 15.12)

Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.

Sachbezugswerte 2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.

Betriebsrente

Das Sozialpartnermodell: Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte.

Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Optionssysteme: Zum 1. Januar 2018 wird die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht (sog. “Opting-Out-” bzw. “Optionssysteme”).

Abschaffung der “Doppelverbeitragung”: Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Neue Förderung für Geringverdiener: Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr.

Ssteuerliche Förderung: Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich).

Mobile Beschäftigte: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre).   Ab 2018 ist auch gesetzlich festgelegt, dass unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, künftig nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.

Mehr Riester-Grundzulage ab 2018

Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung der Grundzulage beläuft sich damit auf mehr als 13,5 Prozent. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist.

Verbesserungen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten: Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten “Fünftelregelung”).

Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Quelle: BMAS

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für festangestellte Frauen oder Heimarbeiterinnen. Im kommenden Jahr wird der Schutz erweitert. Er gilt künftig auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten. Zugleich werden auch die Arbeitszeiten für schwangere Frauen flexibler. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen sie künftig auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten sowie abends bis 22 Uhr. Arbeitgeber, die Schwangere abends und am Wochenende einsetzen wollen, benötigen dafür eine behördliche Genehmigung. Wichtig ist, dass schwangere Frauen nicht allein arbeiten dürfen. Hilfe durch Kollegen muss stets gewährleistet sein.

Mindestlohn

Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn ändert sich zum Jahreswechsel nicht, er beträgt 2018 weiterhin 8,84 Euro je Arbeitsstunde. Allerdings haben einzelne Branchen ihre ohnehin höheren Mindestlöhne weiter angehoben. So steigt zum Beispiel im Elektrohandwerk der Mindestlohn von 10,65 Euro (West) bzw. 10,40 Euro (Ost) auf bundeseinheitlich 10,95 Euro je Stunde. In der Pflegebranche steigen die Beträge von 10,20 Euro (West) bzw. 9,50 Euro (Ost) auf 10,55 Euro bzw. 10,05 Euro je Stunde. Für ausgebildete Maler- und Lackierer steigen die Sätze im Westen von 13,10 auf 13,30 Euro/Stunde und im Osten von 11,85 auf 12,40 Euro/Stunde.

Steuererklärung 

Erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, gelten neue Regelungen zur Steuererklärungsfrist. Die Steuererklärung muss dann erst zwei Monate später als bislang beim Finanzamt eingehen. Das bedeutet: Für die private Steuererklärung 2018 ist Abgabeschluss nicht mehr am 31. Mai 2019, sondern erst am 31. Juli. Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, gilt der 29. Februar 2020 als Fristende. Aber Achtung: Mit der Fristverlängerung erhöhen sich die Verspätungszuschläge. Deshalb sollte man den Abgabetermin nicht verpassen. Neu ist, dass Steuerzahler künftig keine Belege mehr beim Finanzamt einreichen müssen. Diese werden nur noch auf Anforderung durch die Behörde ans Finanzamt gesandt. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach den alt bekannten Fristen bis zum 31. Mai 2018 bzw. bis zum Jahresende 2018 beim Finanzamt eingereicht werden. 

Unterhaltshöchstbetrag:

Unterliegt ein Steuerpflichtiger gesetzlichen Unterhaltspflichten, so kann er die hiermit verbundenen Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Analog zum steuerlichen Grundfreibetrag steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag mit dem Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

 Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Familien mit Kindern können sich auch 2018 wieder über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Die letzte Erhöhung des Kindergeldes ist gerade mal ein Jahr her, jetzt steigen die Sätze erneut an – wenn auch nur um zwei Euro. Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar zahlt die Familienkasse dann 194 Euro für das erste und zweite, 200 Euro für das dritte und 225 Euro ab dem vierten Kind. Wer rückwirkend Kindergeld beantragen möchte, kann dies laut ARAG Rechtsschutzversicherung ab dem Jahresbeginn 2018 allerdings nur noch für maximal sechs Monate tun. Bislang konnte der Antrag rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr gestellt werden. Auch der Kinderfreibetrag wird zum Jahresbeginn wieder erhöht: Zuletzt waren für jeden Elternteil 2.358 Euro steuerfrei, ab 1. Januar 2018 wird der Freibetrag auf 2.394 Euro pro Person angehoben. Übrigens: Der Staat gewährt Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt dann, ob Kindergeld oder Kinderfreitrag für die steuerpflichtigen Eltern günstiger ist.

“Düsseldorfer Tabelle” mit geänderten Einkommensgruppen

Auch für Trennungskinder bringt der Jahreswechsel wieder Veränderungen – doch diesmal nicht nur zum Positiven: Sie müssen im neuen Jahr unter Umständen mit Einbußen beim Unterhalt rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2018 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2017 erhöht worden. Weil der sogenannte Mindestunterhalt zum Jahresbeginn 2018 erneut ansteigt, hat das OLG Düsseldorf die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst: Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) dann 348 Euro statt bislang 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 399 Euro statt bislang 393 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 467 Euro statt 460 Euro.

Nur für volljährige Kinder ändert sich nichts: Sie bekommen in der untersten Einkommensstufe weiterhin 527 Euro. Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, d.h. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Bei den Einkommensgruppen hat es nun zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Die neue Tabelle beginnt mit einem Nettoeinkommen von “bis 1.900 Euro” statt bislang “bis 1.500 Euro”. Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben. Je nach Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils kann das für die betroffenen Kinder weniger Unterhalt bedeuten. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil fällt nun unter Umständen in eine niedrigere Einkommensgruppe als bislang und schuldet dementsprechend auch nur den dort festgelegten Bedarfssatz.

Quellen: BMAS, Postbank, ARAG

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