wird in Deutschland die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für Arztpraxen, Kliniken und Apotheken verpflichtend eingeführt. Die ePA ist bereits seit 2021 verfügbar, doch ab Oktober 2025 sind alle medizinischen Einrichtungen gesetzlich verpflichtet, medizinische Informationen digital in der ePA zu speichern und zu verwalten.
Verpflichtung und Ablauf
Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Krankenhäuser und Apotheken müssen ab dem Stichtag mit der ePA arbeiten und relevante Befunde, Medikationspläne oder Arztbriefe elektronisch dokumentieren. Die Krankenkassen haben für jede gesetzlich versicherte Person automatisch eine ePA eingerichtet – sofern kein Widerspruch erfolgte.
Über die Inhalte und den Zugriff auf die ePA bestimmen die Versicherten selbst. Sie können festlegen, welche Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf, etwa über eine App der Krankenkasse. Auch ohne Smartphone oder Computer gibt es Möglichkeiten zur Bevollmächtigung von Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen.
Kontrolle und Zugriffsrechte
Für Kinder unter 15 Jahren gibt es Ausnahmen: Ärzte können hier auf eine Übermittlung der Daten in die ePA verzichten, wenn therapeutische Gründe oder der Schutz minderjähriger Versicherter dies erfordern. Darüber hinaus sind Praxisverwaltungssysteme, die das neue Zertifizierungsverfahren nicht erfüllen, unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht ausgenommen.
Die verpflichtende Nutzung der ePA soll die medizinische Versorgung transparenter machen, Wechselwirkungen von Medikamenten besser vermeiden helfen und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer erleichtern. Die Zugangskontrolle und Datensicherheit werden streng geregelt; die Anmeldung erfolgt aus Sicherheitsgründen über ein sicheres Identifizierungsverfahren.
Patientenakte kann man immer noch widersprechen
Die elektronische Patientenakte (ePA) kann abgelehnt werden, indem bei der eigenen Krankenkasse ein Widerspruch eingelegt wird. Die folgenden Schritte sind dabei möglich:
Schritte für den Widerspruch
Der Widerspruch kann direkt über die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse ausgesprochen werden, sofern diese eine solche App anbietet. Alternativ ist auch ein schriftlicher Widerspruch per Brief oder über andere Kommunikationswege der Krankenkasse möglich (etwa E-Mail oder Chat).
Ein Muster für den Widerspruch könnte lauten: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass ich gegen die Erstellung einer elektronischen Patientenakte für meine Person bin. Falls bereits eine elektronische Patientenakte angelegt wurde, bitte ich höflich um deren Löschung.“.
Der Widerspruch gegen die ePA ist jederzeit möglich – auch nach deren Anlage. In diesem Fall wird die ePA samt aller Daten und Berechtigungen gelöscht.
Einzelwidersprüche, etwa gegen den Zugriff bestimmter Ärzte, das Einstellen einzelner Dokumente oder die Nutzung zu Forschungszwecken, können über die ePA-App oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse eingerichtet werden.
Auswirkungen des Widerspruchs
Nach einem erfolgreichen Widerspruch entstehen keine Nachteile im Zugang zur medizinischen Versorgung; die Versorgung erfolgt wie bisher nach den etablierten Verfahren. Die Nutzung der Vorteile der ePA (schnellerer Informationszugang, weniger Doppeluntersuchungen) entfällt dann allerdings.