Haftung bei umstürzenden Bäumen: Was Immobilieneigentümer wissen müssen

Stürme reißen Äste ab, werfen Bäume um und verursachen erhebliche Schäden. Für Immobilieneigentümer stellt sich dann oft die Frage nach der Haftung und dem Versicherungsschutz. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) klärt über die wichtigsten Aspekte auf, von der Verkehrssicherungspflicht bis hin zu Versicherungsfragen.

Wer ist für Gefahren durch Bäume auf dem Grundstück verantwortlich?

Eigentümer tragen grundsätzlich die Verantwortung für Gefahren auf ihrem Grundstück. Diese Pflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Gemeinschaft selbst für die Ausübung dieser gemeinschaftsbezogenen Pflicht zuständig.

Wie kann man der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen nachkommen?

Um Schäden zu vermeiden und den Versicherungsschutz zu erhalten, müssen Bäume regelmäßig auf Beschädigungen wie morsche Äste, Krankheiten und Standfestigkeit kontrolliert und gepflegt werden, insbesondere nach Stürmen. Es kann ratsam sein, für die Beurteilung ein Fachunternehmen oder einen Experten hinzuzuziehen. WEGs können solche Beauftragungen mit einfacher Mehrheit beschließen.

Die Baumkontrolle und -pflege kann auch von der Verwaltung als Maßnahme von untergeordneter Bedeutung ohne Beschluss beauftragt werden. Zum Nachweis der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sollten Kontrollen und Pflegearbeiten schriftlich festgehalten und möglichst durch Zeugen bestätigt werden.

Was ist zu beachten, wenn ein Baum gefällt werden muss?

Bevor ein kranker oder nicht mehr standfester Baum gefällt wird, müssen Eigentümer prüfen, ob in ihrer Kommune eine Baumschutzverordnung existiert und welche Vorgaben diese enthält. Ist der Baum geschützt, ist in der Regel eine Fällgenehmigung bei der Kommune einzuholen.

Warum ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für WEGs wichtig?

Baumkontrollen schützen Personen vor Unfällen auf dem Grundstück. Wird jemand durch herabbrechende Äste oder einen umfallenden Baum verletzt, weil die WEG ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, kann die WEG auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt werden.

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sichert Sach- und Personenschäden ab, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen und Dritten entstehen. Ob auch Schäden an Wohnungseigentümern selbst eingeschlossen sind, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab; manche Verträge enthalten eine Mitversicherungsklausel.

Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Schäden durch Bäume auf dem eigenen Grundstück?

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Kosten für Schäden am eigenen Gebäude durch einen Baum auf dem eigenen Grundstück in der Regel nur, wenn ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 die Ursache war und die Gefahr „Sturm“ explizit im Vertrag mitversichert ist. War der Baum erkennbar krank oder morsch, greift die Versicherung meist nicht, da der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE), rät Eigentümern, ihre Versicherungsunterlagen zu prüfen, um die abgedeckten Risiken zu kennen. Bei WEGs muss für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ein Beschluss gefasst werden, da die WEG der Versicherungsnehmer ist.

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Sind Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume immer abgedeckt?

Nein, die Kosten für Bergung und Entsorgung großer umgestürzter Bäume sind nicht immer automatisch in der Wohngebäudeversicherung enthalten. Sie müssen häufig über eine Zusatzklausel in den Vertrag aufgenommen werden.

Wer haftet, wenn Schäden durch Bäume des Nachbargrundstücks entstehen?

Der benachbarte Eigentümer haftet in der Regel nur dann für Schäden am eigenen Haus, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – also wenn der Baum bereits krank oder morsch war, dies erkennbar war und er keine Maßnahmen ergriffen hat. In diesem Fall greift meist dessen private Haftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

War der Baum gesund oder hat der Nachbar seine Pflicht nicht verletzt, haftet dieser in der Regel nicht, und der geschädigte Eigentümer bleibt auf den Kosten sitzen („höhere Gewalt“). Möglicherweise greift jedoch die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Eigentümers, sofern ein nachweisbarer Sturmschaden vorliegt und diese Gefahr mitversichert ist. Eigentümer müssen oft den Nachweis eines Sturms mit mindestens Windstärke 8 erbringen, beispielsweise durch Windmessungen des örtlichen Wetteramts oder durch den Nachweis vergleichbarer Schäden in der Umgebung.

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