Wenn der Verdacht auf einen Versicherungsbetrug besteht, darf eine Observierung stattfinden. In dem konkreten Fall hatte sich ein Mann bei einem Unfall mit einem Motorrad schwer verletzt. Seit seiner Verletzung bezog er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
Auch noch Jahre später plagten den Mann Schmerzen in RĂ¼cken und Beinen – auĂŸerdem klagte er Ă¼ber mangelnde Belastbarkeit. Aufgrund von Meldungen im Internet, wonach der Mann an Motorradrennen teilgenommen hatte, lieĂŸ die Versicherung den Mann observieren. Es stellte sich heraus, dass die Einschränkungen gar nicht so erheblich waren, wie der Mann behauptete. Die Versicherung stoppte die Zahlung – die von dem Mann eingereichte Klage hiergegen scheiterte. U.a. weil die Versicherung durchaus berechtigt war, die Observierung vorzunehmen, so die ARAG Rechtsschutzversicherung (OLG Köln, Az: 20 U 98/12).

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