Viertagesfrist seit 2025 maßgeblich
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine verlängerte Zugangsvermutung für Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte, etwa von Krankenkassen im Sozialrecht. Ein solcher Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt.
Bis Ende 2024 war hierfür eine Dreitagesfrist maßgeblich. Diese Änderung folgt einer Neuregelung im Postgesetz, die die Zustellzeiten der Deutschen Post anpasst. Es sieht vor, dass 95 Prozent der Briefsendungen spätestens drei Tage nach Einlieferung zugestellt sein müssen – zuvor waren es zwei Tage.
Fristen für Einspruch beginnen mit Bekanntgabe
Die Bekanntgabe des Steuerbescheids ist entscheidend für die Fristwahrung bei Einsprüchen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Das bedeutet, dass ab 2025 die Einspruchsfrist am vierten Tag nach Versand des Bescheids beginnt. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, so der der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Elektronische Bescheide mit gleicher Frist
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die verlängerte Zugangsvermutung auch für elektronisch bereitgestellte Bescheide. Ein elektronischer Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, sofern der Empfänger am Bereitstellungstag über die Abrufmöglichkeit informiert wurde. Eine vorherige Einwilligung des Empfängers ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Die Zugangsvermutung ist im Steuerrecht in § 122 AO und im Sozialrecht in § 37 SGB X verankert. Im Sozialrecht existieren zwei Varianten der elektronischen Bekanntgabe: Entweder gilt der Verwaltungsakt als zugestellt nach Ablauf der Frist bei elektronischer Übermittlung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X) oder er gilt als bekannt gegeben, wenn der Betroffene ihn abruft (§ 37 Abs. 2a Satz 1 SGB X).
BFH-Urteil bestätigt Zugangsvermutung trotz Zustellproblemen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (Az. VI R 18/22) klargestellt, dass die gesetzliche Zugangsvermutung auch dann gilt, wenn innerhalb der Frist keine Post zugestellt wird. Zwar könne eine Zustellung dadurch weniger wahrscheinlich werden, sie bleibe aber möglich. Steuerpflichtige müssen im Streitfall glaubhaft darlegen, dass sie den Bescheid nicht erhalten haben. Die Behörde muss hingegen den Zugang und Zeitpunkt der Zustellung nachweisen, wenn Zweifel bestehen.