Schneeräumpflichten: Wann und wie der Mieter Schnee räumen muss

Der Winter ist im Anmarsch, dann wird die Schneeräumpflicht wieder ein großes Thema. Ist das eine Pflicht des Mieters, ab wie Uhr und bis wann muss geräumt werden? Lesen Sie hier Antworten auf typische Fragen zum Winterdienst.

Bei Schnee und Eis im Winter gilt: Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“. Das heißt: Es muss von Amts wegen dafür gesorgt werden, dass die Bürgersteige gefahrlos zu benutzen sind, also geräumt werden. Die Gemeinden machen fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflicht auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum können die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter.

Die vertragliche Räumpflicht

Eine solche Räumpflicht jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart sein. Typische Vermieter-Argumente, wie „das ist Gewohnheitsrecht“ oder „die Mieter im Erdgeschoss waren schon immer zuständig“ greifen nicht.

Gerade in größeren Wohnanlagen ist per Vertrag oft der Hausmeister für den Winterdienst zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten – dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Sie müssen dann schippen, aber zahlen.

Wann die Räumpflicht beginnt (Uhrzeit)

Egal, wer sich um den Winterdienst kümmert – ob Vermieter oder Mieter – es gibt Vorgaben, wann geräumt werden muss. Unter der Woche beginnt der Winterdienst im Regelfall um 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 8 oder 9 Uhr. Diese Räum- und Streupflicht endet normalerweise um 20 Uhr, außer an Orten mit erheblichem Publikumsverkehr. Zu diesen zählen beispielsweise Kinos oder Restaurants, hier muss sogar nach 22 Uhr noch für Sicherheit gesorgt werden.

Für alle gilt laut Mieterbund: Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt, gefegt und gestreut werden, selbst dann, wenn Vermieter oder Mieter einem Beruf nachgehen und deshalb gar nicht zu Hause sind. In diesem Fall müssen sie für Ersatz sorgen, sich mit den Nachbarn absprechen oder einen Winterdienst beauftragen.

Wie viel Schnee geräumt werden muss

Die Bürgersteige vor dem Haus müssen eineinhalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Da nicht jeder eine Schneeschippe und einen Sack Asche oder Kies zu Hause hat, muss in Mehrfamilienhäusern der Vermieter Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Bei Glatteis muss sofort gestreut werden.  Bei Dauerschneefall reicht es, wenn dann gefegt wird, sobald es nur noch geringfügig oder gar nicht mehr schneit. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Die Haftung bei verpasster Räumpflicht

Hat der Vermieter die Räumpflicht auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Unfall in der Regel nicht haften, muss also nicht z.B. für Unfallschäden aufkommen. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96). Wer seine Räumpflicht delegiert, muss aber die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren, ob die Räumarbeiten ordentlich gemacht werden.

Wenn dann der Mieter seine Pflicht verletzt, kann er bei Stürzen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Einfamilienhaus besitzt, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung, falls er nicht delegiert hat und dadurch selber haftet.

Die wichtigsten Räumpflicht-Urteile

[carousel keyboard=”true”] [carousel-item active=”true”]Tiefgarage:Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe-Urteil, 14 U 107/07).[/carousel-item] [carousel-item ]Parkplätze: Zugänge zu Mülltonnen oder Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden (OLG Frankfurt-Urteil, 23 U 195/00). [/carousel-item] [carousel-item ]Räum-Häufigkeit: Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH-Urteil, VI ZR 49/03). [/carousel-item] [carousel-item ]Streu-Zeit: An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr auch in den späten Abendstunden, zum Beispiel bei Kinos, Restaurants usw., müssen die Streupflichtigen auch länger als bis 22.00 Uhr fegen und streuen (BGH VI ZR 125/83). Aber: Wenn nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen ist, sondern nur von vereinzelten glatten Stellen, muss nicht gestreut werden (BGH-Urteil, VI ZR 138/11).[/carousel-item] [carousel-item ] Gehwege: Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1 m bis 1,20 m breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).[/carousel-item]  [/carousel]

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10 Gedanken zu „Schneeräumpflichten: Wann und wie der Mieter Schnee räumen muss

  1. Nina Hayder Antworten

    Es ist gut zu wissen, dass man als Mieter auch eine Räumpflicht hat. Dies werde ich auch so weiter geben. Daher bin ich froh, dass der Winterdienst dies oft bei uns übernimmt.

  2. Nina Hayder Antworten

    Es ist doch interessant zu lesen, dass es eine gesetzliche Räumpflicht gibt. Leider sind meine Nachbarn hierüber nicht richtig informiert. Am besten werde ich die Hausverwaltung anrufen und fragen, ob sie eine Rundmail verschicken kann, damit ich nicht immer alles allein machen muss.

  3. Tyler Padleton Antworten

    Danke für diesen Beitrag zum Winterdienst und wann der Mieter Schnee räumen muss. Bei uns war die Aufgabenteilung bezüglich des Winterdienstes lange Zeit unklar, doch nun hat unser Ortsteil einen professionellen Schneeräumdienst beauftragt, sich darum zu kümmern. Guter Hinweis, dass die Bürgersteige vor dem Haus eineinhalb Meter breit geräumt und gestreut werden müssen, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen.

  4. Lucie Moreau Antworten

    Vielen Dank für den Beitrag zu den Schneeräumpflichten. Mein Bruder möchte einen Winterdienst für sein Grundstück bestellen. Gut zu wissen, dass öffentliche Gehwege von der Gemeinde enteist werden.

  5. helga Antworten

    Die Räumpflicht, soviel ich gehört habe, muss doch gerecht auf alle Mieter verteilt werden, nicht nur an einen einzigen, wie es bei Frederik ist. Aber es bleibt nichts anderes, als die Räumpflicht zu erfüllen, bis der Vermieter aus seiner Reise zurückkommt. Vernünftige Tipps!

  6. Tom Vogt Antworten

    Hallo,
    meiner Stiefvater muss immer raus zum Winterdienst. Er meckert wirklich jedes mal obwohl es ja offensichtlich vorhersehbar ist. Bei entsprechender Stärke muss dann eben mehr gestreut werden aber das ist nun mal so wenn man einen Wetter abhängigen Job hat.

  7. Marta Antworten

    Der Tipps von Mia mit dem Hausmeister-Service klingt sehr praktisch. Gerade bei der Privatvermietung hält man sich damit den Aufwand gering. In der Not hat der Mieter immer eine plausible Ausrede und der Eigentümer muss haften.

  8. Mia Antworten

    Bekannte haben einen Hausmeisterservice für diesen Fall engagiert. So brauchen sie sich nicht mehr um den vielleicht zugeschneiten Gehweg vor dem Haus kümmern. Den Mietern ist das leider meist egal, aber der Vermieter haft nun mal.

  9. Meyer,Uwe Antworten

    Von Mietern und Vermietern kann man so was per Gesetz verlangen, von Ordnungsbehörden wie Strassenverkehrsamt, Gemeinde, Bauhof und Co sollte man das erwarten! Aber zu Zeiten leerer Kassen wird es einfach nicht gemacht, und wenn doch schiebt man es einfach auf die vorher mühevoll befreiten Gehwege. Kann ich da auch daherkommen und sagen bitte Zahlen oder ist das dann “höhere Gewalt”?

  10. Brenda Beuthin Antworten

    Ich bin Gott sei Dank nicht mehr berufstätig. Ich versuche mir eine Arbeit vorzustellen, wo man, jedesmal nachdem es geschneit hat, bzw. wenn es noch schneit, seinen Chef bitten muss, zwischendurch nach Hause zu fahren, um Schnee zu schippen – vielleicht wochen- und monatelang -(vorausgesetzt natürlich dass man mit dem Auto überhaupt nach Hause kommen kann!!! !(wegen verschneiter Straßen). Wenn man niemanden hat, den man bitten kann, die Arbeit für sich zu machen,(z.B. alle Nachbaren sind auch berufstätig) soll man einen Räumdienst beauftragen! Wie oft am Tag?? Und sind wir alle Millionäre, dass wir so etwas bezahlen können? DAS GANZE IST UNMENSCHLICH; ODER SOLL MAN ZAUBERKÜNSTLER WERDEN ?!!!!!!!

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