Pflicht zum Schneeräumen: So vermeiden Sie Bußgelder

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In den meisten Gemeinden droht bei Verstoß gegen die Pflicht zum Winterdienst (z.B. Schneeräumen) auf den Gehwegen neben dem Grundstück Bußgeld.

Das kann auch den einzelnen Wohnungseigentümer treffen – sogar dann, wenn er seine Wohnung vermietet hat und selbst in einer anderen Stadt lebt. Er kann sich nicht hinter der Eigentümergemeinschaft, dem Verwalter der Anlage oder der mit dem Winterdienst beauftragten Firma verstecken. Möglicherweise wird ein Vermieter vom Mieter sogar angeschwärzt. Was sollte ein Wohnungseigentümer tun, um nicht belangt zu werden?

„Ob ein Wohnungseigentümer für Schneeräumen verantwortlich ist, hängt von der Gemeindesatzung ab, die den Winterdienst regelt“, sagt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verein “Wohnen im Eigentum”. „Häufig spricht diese von ‚Eigentümern des Grundstücks‘. Das meint auch den einzelnen Wohnungseigentümer.“ Er kann dann außerdem bei Glätteunfällen schadensersatzpflichtig sein, regelt das Gesetz.

Übertragung der Schneeräum-Pflicht

Doch der Eigentümer kann sich gegen diese Risiken schützen. Dazu muss er nicht unbedingt selbst die Schneeschippe in die Hand nehmen. Er kann stattdessen in der Eigentümerversammlung dafür sorgen, dass die Verantwortung für den Winterdienst auf den Verwalter der Eigentumswohnungsanlage übertragen wird, und zwar – aus Beweisgründen – unbedingt schriftlich. Der von “Wohnen im Eigentum” herausgegebene Muster-Verwaltervertrag bietet eine entsprechende Regelung. Der Verwalter kann dann seinerseits Dienstleister beauftragen.

Das genügt für Sicherheit vor Bußgeld und Schadensersatz aber noch nicht. Die Eigentümer müssen regelmäßig stichprobenartig kontrollieren, ob der Winterdienst ordentlich ausgeführt wird. Zeigen sich dabei Fehler, ist es nicht mit einer Abmahnung getan, erst mal muss für Sicherheit gesorgt werden, das heißt: Im Notfall greift der Eigentümer besser doch zu Schippe und Streumittel.

Kontrolle des Schneeräumdienstes 

Und wenn wiederholte Fehler die Unzuverlässigkeit der beauftragten Person belegen, muss sie abgelöst werden. Es ist wichtig, die Überwachung zu dokumentieren, etwa durch Aufzeichnungen und vielleicht Fotos. Das kann im Ernstfall entscheidend für die Haftungsfreiheit sein. „Wer in der Eigentümerversammlung die Initiative ergreift, etwas gegen schlampigen Winterdienst zu unternehmen, sollte das protokollieren lassen, besonders wenn die Miteigentümer da nicht mitziehen“, rät Rechtsanwältin Weeger-Elsner.

Die Eigentümer können den Winterdienst auch untereinander aufteilen, das ist vor allem in kleineren, überschaubaren Anlagen praktikabel. Aber sie müssen sich dabei gegenseitig auf die Finger sehen. Und: Sie können das nicht per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Alle müssen damit einverstanden sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden (V ZR 161/11).

Haftung auch auf “Privatweg” trotz Warnschild

Für den Umfang des Winterdienstes gilt Folgendes: Auf dem Grundstück müssen die Zugänge zur Haustür, aber auch zu Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen gefahrlos begehbar sein. Schilder wie „Privatweg, Betreten verboten“ schützen nicht vor Haftung, schließlich haben auch Briefträger oder Handwerker Anspruch auf Sicherheit. Für die an das Grundstück angrenzenden Gehwege sind eigentlich die Gemeinden zuständig, die geben diese Verpflichtung aber meistens durch kommunale Satzung an die Eigentümer weiter.

Dort steht dann genau, wann zu räumen ist, oft zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends, bei starkem Schneefall auch mehrmals am Tag. Außerdem sagt sie Satzung, in welcher Breite und mit welchen Mitteln Glätte bekämpft werden muss. Streusalz ist in vielen Gemeinden nur eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Deshalb ist es wichtig, die Gemeindevorschriften zu kennen. Auskünfte kann die Gemeindeverwaltung – meist das Ordnungsamt oder das Umweltamt – geben oder die kommunale Website.

Zeitliche Grenzen für Räumpflicht

Immerhin: Die Haftung ist nicht grenzenlos. Erste Grenze sind die Gemeinderegeln. Sie schreiben zwar die Räumung oft schon früh am Morgen vor. Das heißt aber auch für die restliche Zeit: Nachts muss nicht geräumt werden. Und wer im ungeräumten Bereich neben den vorgeschriebenen 1,20 Metern läuft und sich deshalb verletzt, kann dafür nicht die Eigentümer verantwortlich machen. Außerdem führt nicht jeder Wintersturz zur Haftung, sondern nur, wenn Grund ein Verstoß gegen die Räumpflicht ist, sagt das Oberlandesgericht Naumburg. In der kalten Jahreszeit müsse jeder auch selbst aufpassen, und etwa bei Tauwetter mit überfrierender Nässe rechnen (10 U 44/11). Egal wie sorgfältig ein Eigentümer seine Winterdienstpflicht erfüllt, ein Restrisiko bleibt immer, und das bedeutet: Eine Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar.

Schneeräumen als Winterpflicht: Alle Ratgeber im Überblick

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4 Gedanken zu „Pflicht zum Schneeräumen: So vermeiden Sie Bußgelder

  1. Nina Hayder Antworten

    Gut zu wissen, dass es eine Schneeräumpflicht gibt. Für unsere Wohngemeinschaft suchen wir auch schon Ewigkeiten einen Hausmeisterservice. Dieser kann dann das Schippen übernehmen.

  2. Nina Hayder Antworten

    Es ist doch interessant zu wissen, dass man zum Schneeschippen verpflichtet ist. Die Bußstrafen sind ja auch nicht gerade günstig. Daher werde ich die Schneeräumung übernehmen.

  3. Mailin Dautel Antworten

    Meine Eltern sind beide schon recht alt und können dem Winterdienst nicht mehr nachkommen. Mein Vater geht trotzdem morgens raus damit niemand vor seinem Haus stürzt. Ich habe ihm Vorgeschlagen mit den Nachbarn zu sprechen, die auch alle älter sind, ob sie nicht einen Winterdienst bestellen wollen und sie legen dann alle zusammen. So ist das für den Einzelnen nicht zu teuer.

  4. Markus Antworten

    wie hoch ist denn in der Regel so ein Bußgeld (wenn die "Ordnungswidrigkeit" erstmals begangen wurde, in diesem Fall in Potsdam)?
    Gruß
    Markus

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