Verletzung der Aufsichtspflicht: Wann Eltern wirklich haften

Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann für Eltern teuer werden, wenn ihre Kinder Schaden anrichten, etwa auf einer Baustelle. Das wird derzeit mit dem schönen Wetter wieder relevanter, weil die Kinder mehr draußen spielen. Aber wann haften Eltern wirklich? Wann gibt es Ausnahmen? Die ARAG Rechtsschutzversicherung informiert über die wichtigsten Urteile zum Thema Aufsichtspflicht-Verletzung durch Eltern.

Für Schäden z.B. auf einer Baustelle müssen Eltern nur dann einstehen, wenn sie ihre gesetzlich bestehende Aufsichtspflicht über ihre minderjährigen Sprösslinge verletzt haben. Ob das der Fall ist, hängt immer von der konkreten Situation, vom Alter des Kindes und von dessen Charakter ab. Dementsprechend unterschiedlich wird diese Frage auch von den Gerichten beantwortet. So muss z.B. laut einem Grundsatzurteil des BGH ein 5 ½-jähriges, normal entwickeltes Kind nicht auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden, wenn es im Freien spielt. Es ist keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen von 15 bis 30 Minuten kontrolliert wird (Urteil vom 24.3.2009, Az.: VI ZR 51/08).

Bei einem 4-jährigen Kind sieht es dagegen noch anders aus: Hier verlangt die Aufsichtspflicht, dass die Eltern in kurzen Zeitabständen nach ihrem Kind schauen (so u.a. der BGH mit Urteil vom 19.11.1963, VI ZR 96/63). Generell gilt also, dass jüngere Kinder höhere Anforderungen an die Aufsicht setzen, weil ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten weniger berechenbar ist.

Aufsichtspflicht bei älteren Kindern geringer

Größere Kinder verlangen dagegen weniger Aufsicht durch die Eltern. Klettern sie über den Bauzaun, setzen eine Maschine in Gang und verursachen dadurch einen Schaden, können sie unter Umständen sogar selbst in der Haftung sein. Denn ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder nach dem Gesetz grundsätzlich deliktsfähig, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit haben. Sie haften dann selbst für von ihnen verursachte Schäden.

So ging es z.B. drei Zehnjährigen, die auf einer Baustelle mit einem Taschenmesser einen Radlader gestartet und diesen dann in einen Teich gefahren hatten. Weil nicht zu ermitteln war, wer von ihnen der Übeltäter war, verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz alle drei gemeinsam zur Zahlung von Schadensersatz. Laut Gericht könne auch bei Zehnjährigen das Wissen unterstellt werden, dass es verboten und gefährlich sei, ohne jede Fahrausbildung mit einem fremden Radlader zu fahren (Az. 10 U 998/02). Anders sieht es dagegen aus, wenn einem größeren Kind noch die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt. In diesem Fall gilt es als Verletzung der Aufsichtspficht, wenn sie ihr Kind nicht entsprechend beaufsichtigt bzw. über die Risiken einer Baustelle aufgeklärt haben.

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