Urteil: Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds
zuletzt aktualisiert: 15. Januar 2012Hat ein Geldinstitut (hier die Commerzbank) beim Verkauf eines offenen Immobilienfonds den Kunden nicht ausreichend auf das damit verbundene Kapitalverlustrisiko aufmerksam gemacht, „das mit der Einfrierung eines Fonds verbunden ist“, so ist sie ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Eingefrorene Fonds nehmen die Anteile von Anlegern eine Zeit lang nicht zurück. Das heißt: Sie können ihre Anteile vorübergehend nicht – wie sonst bei offenen Immobilienfonds üblich – durch Rückgabe in Geld umwandeln. (LG Frankfurt am Main, 2/19 O 334/11)
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