Unerwünschte Werbung loswerden: So klappt das

Von unerwünschter Werbung genervt? Wer sich von persönlich adressierter Werbung belästigt fühlt, kann sich mittlerweile wirkungsvoll dagegen wehren. Dem Versender droht sogar ein Bußgeld, wenn er die Vorschriften zum Schutz vor Reklame-Terror nicht beachtet hat.

Banken locken mit günstigen Krediten oder hohen Zinsen auf Sparkonten, Versicherer trommeln für Top-Angebote bei der Altersvorsorge und manche Versandhändler wollen per direkter Ansprache ihre Frühjahrsmode unters Volk bringen. Der Reklame beigefügt sind oft Anträge oder Auftragsformulare, bei denen viele Kundendaten bereits ausgefüllt sind.

Die Adressen stammen zumeist aus den Beständen von professionellen Adresshändlern, die ihre Listen für Marketingaktionen etwa von Banken und Versicherungen verkaufen. Der Briefkastenaufkleber „Werbung verboten“ nutzt bei solchen persönlich adressierten Schreiben nichts, denn der Postbote muss adressierte Briefe einwerfen.

Allerdings hat eine bislang weithin unbekannte Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Position des Verbrauchers deutlich verbessert: Der Empfänger hat schon seit 2003 ein Widerspruchsrecht – und darauf muss der Versender ausdrücklich hinweisen, außerdem eine Adresse zum Abbestellen angeben.

Hinweis auf Widerspruchsrecht bei Werbung nötig

Wörtlich heißt es im Paragraphen 28 IV BDSG: „Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht zu unterrichten“. Mit dieser Vorschrift wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, wonach von einer Datenspeicherung betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Kenntnis erhalten sollen.

Fehlen diese Angaben bei der persönliche adressierten Werbung, kann der Empfänger einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Mehrere Unternehmen bekamen schon von Gerichten die Rote Karte gezeigt (Landgericht Frankfurt/Main, Az: 2 06 O 247/03; Landgericht Düsseldorf, Az: 12 O 217/03, Landgericht Hamburg, Az: 312 O 707/03).

Noch unangenehmer für die Werbebrief-Versender: Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs.1 Nr.3 BDSG). „Erstattet ein Empfänger Anzeige, kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Zuständig dafür ist in erster Linie die oder der jeweilige Landesdatenschutz-Beauftragte.“ Darüber hinaus kann der Verbraucher eine Auskunft anfordern, welche Daten über ihn gespeichert wurden und verlangen, dass alles gelöscht wird.

Darüber hinaus kann der Verbraucher eine Auskunft anfordern, welche Daten über ihn gespeichert wurden und verlangen, dass alles gelöscht wird. Im Internet diskutieren Reklame-Rebellen derzeit noch ganz andere Methoden, um aufdringlichen Unternehmen einen Denkzettel zu verpassen. So sei es wirkungsvoll, den Briefumschlag mit „Annahme verweigert“ zu beschriften und in den Postkasten zu werfen. Andere wiederum entsorgen das Papier kommentarlos in dem beiliegenden Antwort-Umschlag und schicken den unfrankiert an die aufgedruckte Adresse zurück. Wie die Post AG auf Anfrage bestätigte, muss das Unternehmen das Rückporto tragen, wenn das Wort „Antwort“ aufgedruckt war.

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