Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2024 verpflichtet ist und keine steuerliche Beratung in Anspruch nimmt, muss die Erklärung bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. Andernfalls könnte ein Verspätungszuschlag fällig werden, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mitteilt.
Reguläre Steuererklärung Frist 2024: Was jetzt gilt
Die Abgabefristen waren aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes für die Jahre 2021 bis 2023 verlängert worden. Nun gilt wieder der reguläre Stichtag. Wer eine Steuererklärung abgeben muss – offiziell Pflichtveranlagung genannt –, hat bis zum 31. Juli 2025 Zeit, sofern keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen wird.
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzugsbeträge, erhoben werden. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Steuererklärung zu spät: Diese Strafen sind möglich
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt zunächst im Ermessen des Finanzamts. Allerdings muss ein Zuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nicht vorliegt. Eine Ausnahme kann es bei Steuererstattungen, einer Steuerfestsetzung von null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung geben.
Ein Rechenbeispiel des VLH: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss der Arbeitnehmer 75 Euro Verspätungszuschlag berappen – also insgesamt 375 Euro inklusive der Steuernachzahlung.
Steuererklärung Frist 2024: Hilfe vom Experten nutzen
Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt, hat bis zum 30. April 2026 Zeit. Hier greift nochmals eine Fristverlängerung, denn normalerweise ist in solchen Fällen Ende Februar des übernächsten Jahres der Stichtag.
VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel: „Wir bei der VLH empfehlen vor allem Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben.“ Häufig könnten gerade diejenigen Steuerzahler mit einer Steuerrückerstattung rechnen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
- Bei zusätzlichen Einkünften über den Arbeitslohn hinaus von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Renten.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern, bei denen ein Arbeitslohn nach der Steuerklasse 5 besteuert wurde.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern in der Steuerklasse 4 mit Faktor. Wenn Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen wurde.
- Beim Erhalt steuerfreier Lohnsatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I.
Für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen. Das bedeutet, dass ab der Steuererklärung für das Jahr 2025 die üblichen Abgabefristen gelten, ohne die durch das Corona-Steuerhilfegesetz gewährten Verlängerungen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, müssen Sie diese in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen.