Verbraucherzentrale NRW: „Rückgaberecht online aktivieren“
Das „Commerzbank-Journal“ hat einen Artikel über Last-Minute-Geschenke. Es geht auch um Online-Käufe. Dort heißt es, man müsse sein „Rückgaberecht“ erst „online aktivieren“:
Von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann der Kunde allerdings erst, nachdem der Händler ihn über seine Rechte „belehrt“ hat: „Nur wenn man sein Häkchen unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht hat, ist man belehrt worden und kann sein Recht auch beanspruchen“, erklärt Anke Kirchner, Spezialistin für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale Düsseldorf.
Bislang glaubte ich wie wohl viele andere auch, das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sei gesetzlich zwingend, und zwar wegen § 312d BGB. Ich glaubte sogar, dass man dieses Recht zeitlich unbegrenzt ausüben kann, wenn man nicht über das Recht belehrt worden ist.
Laut Anke Kirchner von der Verbraucherzentrale NRW, so wird sie jedenfalls von der Commerzbank zitiert, hat man das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht aber nur, wenn man die AGBs des Händlers akzeptiert!
Ob das die Bestellbedingungen der Verbraucherzentrale NRW sind?
… bitte richtig lesen, ohne das H
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Wenn sich diese eigenwillige Ansicht durchsetzt, hei
@Kay: Das ist ein Anspruch aus dem Gesetz. Was Frau Anke Kirchner von der Verbraucherzentrale NRW angeblich sagt, ist grober Unfug. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie so etwas wirklich gesagt hat. Das w
Und was stimmt nun: hat man das Recht schon per Gesetz oder muss man wirklich die AGB's akzeptieren ?