Werden durch Überspannung Elektrogeräte zerstört, haftet der Netzbetreiber. Diese Haftung für Überspannungsschäden ist unabhängig von einem Verschulden. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 144/13)

Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller dem Geschädigten auf Schadenersatz. So schreibt es § 1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) vor. Bei der Sachbeschädigung gilt der Ersatzanspruch allerdings nicht für das gekaufte Produkt selbst. Die beschädigte Sache muss im Übrigen zur privaten Nutzung bestimmt bzw. entsprechend genutzt worden sein. Probleme bereitet dabei oft die Frage, was denn für „Produkte“ gemeint sind.

Dies definiert § 2 des ProdHaftG: Produkte sind alle beweglichen Sachen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden, sowie Elektrizität. Der Fall: In einem Wohnhaus waren durch eine Überspannung im Stromnetz mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt worden. Ursache für die Überspannung waren zwei defekte Erdungsleitungen in der Nähe des Hauses. Der Hauseigentümer verklagte den kommunalen Stromnetzbetreiber auf Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers.

Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wiesen die BGH-Richter darauf hin, dass auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Gesetzes sei. Der Netzbetreiber habe die Aufgabe übernommen, die ihm gelieferte Elektrizität auf eine Niederspannung von 230 Volt zu transformieren. Er gelte somit als Hersteller des Produktes „Elektrizität“. Die Überspannung stelle einen Produktfehler dar, der beim Kunden Schäden verursacht habe. Dieser Fehler müsse schon beim „Inverkehrbringen“ des Produktes vorhanden gewesen sein. Dies sei hier der Fall, da Strom erst mit seiner Ankunft am Netzanschluss des Kunden als abgeliefert gelte. Der Schadenersatzanspruch war damit berechtigt; der Hauseigentümer hatte lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro nach § 11 ProdHaftG zu tragen.

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