Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Rentner, der nebenbei erwerbstätig ist, sämtliche Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers geltend machen darf, berichtet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin.

In dem Fall (VIII R 3/12) hatte sich ein pensionierter Ingenieur im Keller seines Einfamilienhauses ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Er nutzte es für seine Tätigkeit als Gutachter. Zum Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche des Hauses entschieden die BFH-Richter ebenfalls im Sinne des Rentners. Anders als die Vorinstanz legten die BFH-Richter nur die Wohnfläche zugrunde, also die gesamte Erdgeschossfläche plus die Arbeitszimmerfläche im Keller. Die Nebenräume im Keller fielen aus der Berechnung heraus. Das ergab für das Arbeitszimmer 16,51 Prozent der gesamten Wohnfläche und absetzbare Arbeitszimmerkosten von 3.372,51 Euro.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft weist aber darauf hin, dass der Rentner-Jon nicht als pauschal versteuerter Minijob erfolgen darf. In diesem Fall wären keine Werbungskosten für das Arbeitshzimmer abziehbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert