Heute mal ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht. Jeder Urheber hat einen Anspruch darauf, als Urheber gekennzeichnet zu werden. § 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Dabei geht es nicht nur um Ego-Pflege. Einerseits kann zum Beispiel eine Pressespiegel-Vergütung nur dann dem Urheber zugeordnet werden, wenn dieser genannt wird (zuständig dafür ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die nach Kürzeln, Autorennamen oder Pseudonymen auswertet). Andererseits erfüllt die Urheberkennzeichnung eine Werbewirkung. Kommt zu einer unerlaubten Nutzung noch hinzu, dass die Urheberkennzeichnung entfernt wurde, verdoppeln die Gerichte regelmäßig die Entschädigung. Wegen entgangener Werbewirkung.
Das vielleicht wichtigste Urteil zu Urheberrechtsverletzungen in jüngster Zeit hat m.E. übrigens das OLG Frankfurt geschrieben (Az: 2/6 O 110/01).
Pressespiegel können, in gedruckter wie elektronischer Form, ohne Zustimmung der Urheber erstellt und veröffentlicht werden. Dafür ist dann die bereits angesprochene Vergütung zu zahlen.
§ 49 UrhG Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
…Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Einen Überblick, was bei elektronischen Pressespiegeln zu beachten ist, haben die VG Wort sowie der Rechtehändler Pressemonitor erstellt:
http://www.pressemonitor.de/pdf/Merkblatt_VG_Wort.pdf Unter anderem heißt es dort:
Elektronische Pressespiegel dürfen sich nicht wesentlich von denen in Papierform unterschieden
Mehr als eindeutig hat das Gesetz geregelt, wie Quellen angegeben werden müssen (Hervorhebung von mir). § 63 UrhG Quellenangabe
…wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist.