Die Mehrwert-Steuer beim Kaffee-Trinken

Gut erzogene Kunden bestellen so: “Einen Cafe Latte – zum hier trinken” Denn wenn man nichts dazu sagt, kommt bei diesen modernen Kaffeehaus-Ketten immer die Frage: “Nehmen Sie das mit – oder bleiben Sie hier?” 

Bei den großen Fleischklops-Bratern ist das genauso. Das hat aber nichts mit amerikanischer Servicekultur zu tun, sondern schlicht mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Je nachdem, wie der Kunde sich entscheidet, verdient mal der Fiskus mehr oder mal der Unternehmer. Es ist nämlich so:

Wird der Kaffee im Restaurant geschlürft, dann gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 9 Prozent. Wird der Kaffee mitgenommen, gilt er als Lebensmittel mit vermindertem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Rechnen wir schon mal mit dem künftigen Satz von 19 Prozent:

Der Kaffee kostet 2,50 Euro. Der Preis für Verzehr im Haus und Mitnahme ist gleich.

  1. Trinkt der Kunde im Haus, muss der Unternehmer 19 Prozent Mehrwertsteuer rausrechnen und abführen (0,4 Euro). Ihm bleiben von dem Geschäft 2,10 Euro.
  2. Nimmt der Kunde den Kaffee mit, muss der Unternehmer nur 7 Prozent Mehrwertsteuer rausrechnen und abführen (0,16 Euro) Ihm bleiben von dem Geschäft 2,34 Euro – rund 24 Cent mehr. Das Prinzip gilt übrigens auch, wenn z.B. ein Bäcker nur Stehtische anbietet.

Das Kaffee-Trinken ist also eine Gesinnungsfrage:

  • der Aktionär geht und macht den Unternehmer froh
  • der Patriot bleibt und macht den Finanzminister froh.

Entscheiden Sie bei der Bestellung.

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12 Gedanken zu „Die Mehrwert-Steuer beim Kaffee-Trinken

  1. Claudia Antworten

    @Christian:
    der Artikel stimmt!
    Vgl "Bohnen und Pulver unterliegen der siebenprozentigen Mehrwertsteuer, aufgebr

  2. Claudia Antworten

    Ah, wieder etwas dazu gelernt. Ich hatte zwar bei Mc schon gesehen, dass es zwei unterschiedliche Tasten auf der Kasse gab (Total aussen und Total innen o.

  3. Dr. von Quack Antworten

    darum geht die Steuerfahndung bei uns in der Gegend auch gerade massiv gegen einen gro

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