Neue Steuervorteile mit Ehrenamtsstärkungsgesetz (test.de)
Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz erleichtert gemeinnützigen Organisationen und ihren Helfern die Arbeit, denn es bringt Haftungs- und Steuererleichterungen für die Helfer. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG):
Erhöhung des Steuerfreibetrags (sog. Übungsleiterpauschale) von bisher 2.100 Euro auf künftig 2.400 Euro jährlich ab 2013.
§ 3 Nr. 26a EStG:
Erhöhung des Steuerfreibetrags (sog. Ehrenamtspauschale) von bisher 500 Euro auf künftig 720 Euro jährlich ab 2013.
§ 31b BGB (neu):
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich bzw. gegen geringfügige Vergütung (720 Euro) Aufgaben im Auftrag des Vereins wahrnehmen.
§ 10b Abs. 4 EStG:
Die steuerliche Spendenhaftung für ehrenamtlich Tätige wird generell auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Es wird eine ausdrückliche Regelung ins BGB neu aufgenommen, dass die Mitglieder des Vorstands eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich tätig sind.
Lese mehr via Ehrenamt – Neues Gesetz stärkt Helfer – Special – Stiftung Warentest. Die bayrischen Finanzbehörden haben außerdem einen Übersicht mit allen wichtigen Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz zusammengestellt.