Ein Vermieter hatte seinen Mietern fristlos gekündigt, weil die Mietzahlungen nicht wie vereinbart zu Beginn des Monats, sondern erst am 11. April, 7. Mai, 6. Juni und am 8. Juli und eingingen. Die Mietzahlungen erfolgten durch das Jobcenter, sprich Sozialamt. Obwohl der Mieter das Jobcenter auf die Abmahnung des Vermieters hinwies, änderte die Behörde ihr Verhalten nicht und zahlte weiterhin unpünktlich.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Es könne nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt werden. Es zu berücksichtigen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist, was kein Verschulden des Mieters sei.
Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09
Was mich bei der Argumentation des Kl
@Marc: Die gesetzliche Regelung ist das eine , die vertragliche das andere und in diesem Fall das entscheidende. Vereinbart war der 3. Werktag im Monat. Wobei es ziemlich dämlich ist, wegen ein paar Tagen Verzug einen ansonsten zuverlässigen Zahler rauszuschmeißen.