Bundesarbeitsgericht: Mehr Schutz für Nichtraucher
Eine schlechte Nachricht für Raucher, eine gute für Nicht-Raucher: Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflichten von Arbeitgebern ausgedehnt, einen Arbeitsplatz ohne Qualm zu gewährleisten. Für die Freunde des Nikotins wird die Luft damit immer dünner.
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Paragraf 5 Absatz 1) hat der Arbeitgeber alles zu tun, „damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Soweit erforderlich muss der Arbeitgeber demnach ein allgemeines oder beschränktes Rauchverbot erlassen. Das können Arbeitnehmer sogar einklagen (unter anderem Arbeitsgericht Frankfurt / Main, Az: 6 BV 167 / 01).
Eine Ausnahme lässt die Arbeitsstättenverordnung aber zu: Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen bislang nur verpflichtet, „als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“. Damit zielte der Gesetzgeber vor allem auf Gastronomiebetriebe, wo jedenfalls in der Vergangenheit der Qualm fast untrennbar dazugehörte. Mitarbeiter solcher Unternehmen haben laut Arbeitsstättenverordnung somit nur eingeschränkten Schutz.
Damit wollte sich der Croupier am Roulettetisch eines Berliner Spielcasinos nicht abfinden. Im gesamten Spielsaal wurde geraucht, was bei einem Spielcasino wohl auch üblich ist. Der Croupier fand aber ein Argument, um die Ausnahmevorschrift der Arbeitsstättenverordnung auszuhebeln. Er verwies darauf, dass im Spielsaal eine Bar untergebracht sein – damit handele es sich um eine Gaststätte, für die nach dem Berliner Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) ein Rauchverbot gelte.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Croupier Recht. Zwar wurde das das Berliner NRSG im vergangenen Jahr für verfassungswidrig erklärt, weil es kleine Gaststätten und Restaurants benachteiligt. Es ist aber bis zur Neufassung weiter in Kraft – und somit können daraus Arbeitnehmer in einer Gaststätte auch einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ableiten, so das Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 241/08).
Andererseits ist ein komplettes Rauchverbot im Betrieb in der Regel ebenfalls unzulässig, denn das würde die Persönlichkeitsrechte rauchender Mitarbeiter verletzen. Viele Unternehmen haben deshalb in den vergangenen Jahren Raucherzonen oder -räume eingerichtet. Ein Raucher muss es sich aber gefallen lassen, wenn der Chef nur draußen an der frischen Luft die Zigarette gestattet. Einen Anspruch auf einen Raucherraum gibt es nicht (Bundesarbeitsgericht, AZ: 1 AZR 499/ 98).
Besteht im Betrieb ein Rauchverbot, sollte sich der Mitarbeiter tunlichst daran halten – ansonsten steht sein Job auf der Kippe. Bei einem Verstöß kann der Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungsfall aus verhaltsbedingten Gründen kündigen (Landesarbeitgericht Köln, 4 Sa 590 / 08).
@Helmut: Rauchen ist das Privileg, nicht das Nicht(passiv)rauchen. Nenn mir einen Grund, warum es neben Spritzerecken keine Raucherecken geben soll? Wo ist der entscheidende Unterschied?
@Jochen: Groooo
Rauchverbot in Bistos gilt ab 01.10. (http://www.ftd.de/unternehmen/handel_dienstleister/94853.html).
Volker … ja, leider…
Ich bin selbst Raucher (franz
@1
Die Sommerimpressionen lie
@2: Und, wird es auch eingehalten? Zumindest in Berlin lebt das Stinkevolk seine Schei
Die S
In Hessen gilt bereits auf allen Regionalz
Nach meinen Sommerimpressionen kann ich da viel Verst