Die geförderte Pflegeversicherung (Pflege-Bahr)

Was ist Pflege-Bahr? Eine Definition: Pflege-Bahr heißt im Volksmund die neue, staatlich geförderte Zusatz-Pflegeversicherung, die ab 1. Januar 2013 abgeschlossen werden kann. Pflege-Bahr entstand als Begriff, weil sie vom Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (Wikipedia-Link) wesentlich mitgeprägt wurde.

Die wichtigsten Fakten zur neuen Pflege-Versicherung:

  • Niemand darf abgelehnt werden
  • Es gibt keine Altersbeschränkung
  • Die Wartezeit beträgt fünf Jahr
  • Wer mindestens zehn Euro im Monat investiert, erhält fünf Euro Zuschuss

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Pflege-Versicherung:

Wer kann Pflege-Bahr abschließen?

Die geförderte Pflegezusatzversicherung kann von allen abgeschlossen werden, die in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei Vertragsabschluss noch nicht pflegebedürftig sind. Es gibt keine Altersgrenze nach oben. Für die Versicherungsunternehmen  (private Krankenversicherer) gilt Annahmezwang, etwaige Vorerkrankungen dürfen für den Vertragsabschluss nicht abgefragt werden und haben daher keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages, den Versicherungsumfang oder die Beitragshöhe.

Was leistet die neue Pflege-Versicherung?

Im Pflegefall wird der bei Vertragsabschluss vereinbarte Betrag monatlich an den Kunden ohne Nachweis der tatsächlich anfallenden Pflegekosten ausgezahlt, kann also ganz nach Wunsch verwendet werden.  Der Vertrag muss ein Pflegegeld für alle Pflegestufen von 0 bis III vorsehen, auf jeden Fall jedoch eine Mindestleistung von 600 Euro monatlich in Pflegestufe III. In der Pflegestufe I beträgt das Monatsgeld mindestens 20 Prozent und in Pflegestufe II mindestens 30 Prozent der Summe in Pflegestufe III. Besteht ausschließlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (so genannte Pflegestufe 0), beträgt das Pflegegeld mindestens 10 Prozent der Leistungen in Pflegestufe III.

Gibt es Wartezeiten bei Pflege-Bahr?

Ja, Anspruch auf die vereinbarten Leistungen besteht nach einer Wartezeit von maximal fünf Jahren nach Vertragsschluss. Der Versicherer kann jedoch auch eine kürzere Wartezeit vorsehen.

Wie hoch ist der Mindestbeitrag bei Pflege-Bahr?

Der Mindesteigenbeitrag des Versicherten muss 10 Euro im Monat betragen. Der Vertrag muss zudem bestimmte Mindestleistungen vorsehen: 600 Euro „Pflegegeld“ monatlich in Pflegestufe III so-wie Leistungen auch in allen anderen Pflegestufen von 0 bis III. Zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn liegt eine Wartezeit von bis zu 5 Jahren. Jedes Versicherungsunternehmen darf auch bessere Regelungen für die Kunden machen.

Wie hoch ist die staatliche Förderung bei Pflege-Bahr?

Die staatliche Förderung beträgt einheitlich 5 Euro pro Monat. Zusammen mit dem Eigenbeitrag ergibt sich also ein monatlicher Mindestbeitrag von 15 Euro. Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ direkt an den Versicherer. Die staatliche Förderung wird jeweils nur für einen Vertrag pro Person gezahlt. Der Anspruch auf die Zulage entsteht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Beiträge zu einer entsprechenden Pflegezusatzversicherung geleistet worden sind. Die Zulage wird also jeweils rückwirkend für alle Monate gezahlt, in denen der Versicherungsnehmer seinen Mindestbeitrag geleistet hat.

Wer muss mehr als den Mindestbeitrag zahlen?

Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Pflegegeld und dem Lebensalter des Versicherten bei Vertragsabschluss. Der Beitrag ist für Männer und Frauen jeweils gleich hoch. Jüngere Versicherte können für den gleichen Beitrag eine höhere Leistung versichern als ältere Versicherte. Zusammen mit der Förderung muss der Beitrag mindestens 15 Euro betragen, davon entfallen auf die Förderung 5 Euro, die nicht vom Versicherten, sondern von einer zentralen staatlichen Förderstelle an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind.

Da die Höhe der Prämie vom Lebensalter bei Vertragsschluss abhängt, kann es vorkommen, dass jüngere Versicherte für ihren Mindestbeitrag von 15 Euro eine Leistung angeboten bekommen, die über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung von 600 Euro in Pflegestufe III hinausgeht. Umgekehrt kann es bei älteren Versicherten vorkommen, dass sie einen höheren Eigenanteil als mindestens notwendigen 10 Euro zahlen müssen, um auf die vorgeschriebenen Mindestleistung von 600 Euro in Pflegestufe III zu kommen.

Sind Prämien-Erhöhungen bei Pflege-Bahr möglich?

Wenn sich die allgemeine Lebenserwartung, die Häufigkeit oder die Dauer der Pflegezeiten insgesamt ändert, sind Beitragsanpassungen möglich, um die Leistungszusage erfüllen zu können. Dafür ist auf jeden Fall die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich. Je nach Entwicklung können die Beiträge bei diesem Verfahren aber auch sinken.

Wann kann neue Pflege-Versicherung beansprucht werden?

Anspruch auf das vereinbarte Pflegegeld besteht auf Antrag des Versicherten von dem Zeitpunkt an, ab dem die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung Leistungen erbringen. Zusammen mit dem Antrag muss der Versicherte den Leistungsbescheid seiner Pflegekasse oder die Leistungsmitteilung des privaten Versicherungsunternehmenes vorlegen, aus dem sich die Pflegestufe und der Leistungsbeginn ergeben. Wird der Antrag in der geförderten Pflegezusatzversicherung später gestellt, werden die Leistungen nachgezahlt. Maßgeblich für die Leistungshöhe ist die jeweilige Pflegestufe. Diese wird bei den Versicherten der sozialen Pflegepflichtversicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, bei den Versicherten der Privaten Pflegepflichtversicherung durch das Unternehmen MEDICPROOF festgestellt.

Was gilt für die Kündigung von Pflege-Bahr?

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von maximal zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei einer Erhöhung des Beitrags hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.

Kann auch eine bestehende Pflege-Zusatzversicherung gefördert werden?

Nein, eine am 1. Januar 2013 bereits bestehende Pflege-Zusatzversicherung kann nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gefördert werden, da sie nicht die für die Förderfähigkeit festgelegten Regeln erfüllt.

In 2013 ist das Pflegegeld teils deutlich erhöht worden, und zwar in Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2. In Pflegestufe 3 gab es keine Änderung. Neu ist die Pflegestufe 0. Sehen Sie hier die aktuelle Tabelle mit dem Pflegegeld 2013,  alle Beträge sind Euro-Beträge.

Die wichtigsten Änderungen beim Pflegegeld 2013:

Erstmals haben Pflegebedürftige ohne Pflegestufe, bei denen aber ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach § 45b anerkannt wurde, Anspruch auf Pflegegeld. Es beträgt monatlich 120 Euro und entspricht damit der Hälfte des Pflegegelds von Pflegestufe 1. Statt Pflegegeld können Sachleistungen beansprucht werden. Sie betragen maximal 225 € monatlich.

Das Pflegegeld erhöht sich bei Pflegestufe 1 um monatlich 70 Euro. Bei Pflegestufe 2 erhöht sich das Pflegegeld um 85 Euro. Wird die Sachleistung gewählt, beträgt die Erhöhung 215  Euro  bei Pflegestufe 1 und 150  Euro bei Pflegestufe 2.

Wie hoch sind Pflegekosten wirklich?

Pflegekosten_Uebersicht

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