Frostschaden: Welche Versicherung zahlt

Erst Frost, dann Frust: Wenn in kalten Tagen platzen, Rohre platzen, ist der Schaden groß. Der ist normalerweise versichert – wenn aber zu wenig geheizt oder kontrolliert wurde, kann die Wohngebäudeversicherung die Regulierung kann oder teilweise verweigern. Hausbesitzer sollten ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versicherung kennen, wenn sie einen Rohrbruch wegen Frost geltend machen wollen.

Wenn Wasser gefriert, vergrößert sich das Volumen um etwa zehn Prozent. Diesem Druck halten Rohre oftmals nicht stand und bersten. Der Schaden wird noch größer, wenn aufgetautes Wasser aus den Rohren in das Gebäude fließt. Generell können sich Hauseigentümer dann an den Wohngebäudeversicherung wenden. Nach den meist einheitlich formulierten Versicherungsbedingungen sind so genannte „Frostschäden“ an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen durch die Gebäudeversicherung gedeckt.

Klar ist aber auch: Der Versicherungsnehmer selbst hat Pflichten bei der Frostvorsorge. Die Versicherungsverträge enthalten in der Regel Formulierungen wie: „In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude oder Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Streit um „genügend häufige“ Kontrolle der Rohre bei Frost

Wenn ein Haus längere Zeit leer steht und die Rohre nicht entleert sind, was der Regelfall sein dürfte, muss das Funktionieren der Heizung gewährleistet sein und während der Abwesenheit des Eigentümers zum Beispiel von Nachbarn oder Freunden „genügend häufig“ kontrolliert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nach einem Heizungsausfall möglichst schnell Maßnahmen ergriffen werden können, um Frostschäden zu verhindern.

Häufig geht es darum, was noch unter „genügend häufiger“ Kontrolle zu verstehen ist. Die Position der Kunden dabei wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes gestärkt.

Ein Ehepaar hatte vor einem siebenwöchigen Mallorca-Urlaub einen so genannten „Frostwächter“ an der Heizung eingestellt – eine automatische Steuerung der Heizungsanlage, die bei Erreichen bestimmter Außentemperaturen das Auskühlen des Hauses durch einen voreingestellten Heizungsmodus verhindern soll. Doch die Kälte war stärker, die Automatik versagte und nach der Rückkehr waren mehrere Heizkörper kaputt. Wegen einer fehlenden ausreichenden Kontrolle gab zunächst das Landgericht Bonn (Az: 10 O 203/06) dem Gebäudeversicherer Recht, der die Schadenregulierung verweigert hatte.

Bundesgerichtshof entscheidet gegen Wohngebäudeversicherung

Der Bundesgerichtshof zeigte indes mehr Verständnis für die Versicherten. Keineswegs hätten Hauseigentümer die Pflicht, versicherte Frostschäden selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung „möglichst zu verhindern oder gar sicher auszuschließen“. Der Versicherungsschutz wäre sonst wertlos und die Pflichten des Gebäudeeigentümers dürften deshalb nicht überspannt werden. Vielmehr komme es darauf an, mit Blick auf die jeweils eingesetzte Heizungsanlage „genügend oft“ zu kontrollieren. Dabei sei unter anderem die Bauart, das Alter, die Wartungsintervalle und die generelle Zuverlässigkeit zu berücksichtigen.

Ein Hauseigentümer mit einer topmodernen und regelmäßig gewarteten Heizanlage muss demnach weniger kontrollieren oder kontrollieren lassen als jemand mit einer alten Technik im Keller. Der Bundesgerichtshof befand in diesem Fall, dass sogar ein Kontrollintervall von mehr als elf Tagen nicht unbedingt ein Fehlverhalten des Kunden darstellt (Az: IV ZR 233/06).

Neueres Urteil zur Kontrollpflicht, um Rohrbruch zu vermeiden

Das griff das Oberlandesgericht Oldenburg unlängst in einem Fall auf, bei dem es um ein Ferienhaus in Ostfriesland ging. Es reiche aus, die Ventile von Heizkörpern im Winter zumindest auf die Sternstufe einzustellen. Da ein befreundetes Ehepaar zweimal die Woche nach dem Rechten gesehen und alles überprüft hatte, sei auch der Kontrollpflicht Genüge getan. Und wie im BGH-Urteil hieß es: „Es obliegt einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann“, so das OLG Oldenburg in dem rechtskräftigen Urteil (5 U 190/14). Mit anderen Worten: Die Versicherung übernimmt ein Risiko und kann dann nicht erwarten, dass der Kunde dieses Risiko selber komplett vermeidet.

Rohrbuch vorbeugen

Gerade im Winter, wenn das Thermometer Minusgrade anzeigt, ist die Gefahr für einen Wasserrohrbruch deutlich erhöht. Gefriert Wasser in den Heizrohren, vergrößert sich das Volumen. Der Druck in den Rohren steigt, es bilden sich Risse, das Rohr platzt. In den Räumen sollte es deshalb nicht kälter als zehn Grad Celsius werden, schreibt die Gothaer Versicherung. Wichtig zu wissen: Die so genannte Frostschutz-Stellung sichert nämlich nur den Heizkörper selbst, verhindert aber nicht, dass Rohrleitungen vereisen. Besondere Achtsamkeit gilt bei Räumen, die nur unregelmäßig genutzt und beheizt werden – etwa Gästezimmer, Keller- und Abstellräume, Ferienwohnungen oder Immobilien, die zum Verkauf stehen.  

Rohrbuch: Was tun?

Typische Anzeichen für einen Rohrbruch sind: Die Heizkörper bleiben kalt, der Wasserdruck ist gering und aus den Leitungen fließt kaum noch Wasser. Jährlich zahlen die Versicherer nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) deutschlandweit mehr als zwei Milliarden Euro zur Begleichung solcher Schäden. Um die Schadenregulierung bei der Versicherung zu beschleunigen, sollten Verbraucher den Umfang des Schadens auf Fotos dokumentieren und der Versicherung melden. Danach werden alle notwendigen Schritte von der Versicherung eingeleitet. Denken Sie an diese Checkliste:

  • Wasser am Haupthahn abstellen
  • Stromzufuhr im betroffenen Bereich schnellstmöglich unterbrechen
  • Möbel und Wertgegenstände (insbesondere Elektrogeräte) in Sicherheit bringen
  • Fotos von der Schadenstelle und allen beschädigten Gegenständen machen
  • Geborstene Rohrstücke aufbewahren
  • Schaden umgehend der Versicherung melden

Frostschutz für die Wasserrohre – Leitungswasserschäden vorbeugen

Leitungswasserschäden führen seit Jahren die Statistik in der Wohngebäude- und Hausratversicherung an. Der effektivste Schutz gegen Leitungswasserschäden ist laut Versicherungen Heizen. Die Frostschutzstellung * am Heizkörperventil schaffe nur bedingt Sicherheit: Der so genannte Frostwächter sorge lediglich dafür, dass der Heizkörper nicht einfriert. Rohre, die entfernt vom Heizkörper verlegt sind, werden nicht geschützt. Der Rat der Versicherer lautet daher: Achten Sie also darauf, dass alle Räume im Gebäude ausreichend beheizt werden. Drehen Sie das Ventil nie vollständig zu. Schenken Sie unbeheizten und wenig genutzten Räumen besondere Aufmerksamkeit. Auch in punkto Heizkosten ist eine konstante Raumtemperatur unter dem Strich häufig günstiger als das permanente Auf- und Abdrehen der Heizungsanlage.

Ärger mit der Wohngebäudeversicherung wegen eines Frostschadens?

Dann schreiben Sie mir hier, ich greife gerne solche Fälle auf.

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Ein Gedanke zu „Frostschaden: Welche Versicherung zahlt

  1. Mailin Dautel Antworten

    Meine Nachbarin hatte einen Rohrbruch und das Wasser am Haupthahn nicht abgestellt. Dadurch ist der Wasserschaden viel schlimmer geworden, als es hätte müssen. Ich würde danach als erstes alle Wertgegenstände in Sicherheit bringen.

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