Bei einer kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien müssen Schüler keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Schüler, die lediglich in der freien Zeit zwischen zwei Schuljahren arbeiten, üben eine kurzfristige Beschäftigung aus. Dafür müssen sie keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, egal, wie viel sie in dieser Zeit verdienen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung muss aber im Voraus festgelegt sein.
Üben die Schüler mehrere Ferienjobs im Laufe eines Jahres aus, werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Die zeitliche Grenze dürfen die Schüler nicht überschreiten, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben möchten, so die Deutsche Rentenversicherung Bund.