Ab 1. Mai gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Sie bringt u.a. neue Regelungen zum Energieausweis sowie zur Austauschpflicht bei alten Heizungen mit sich, wie die LBS Bayern mitteilt. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen für Hausbesitzer und Immobilienkäufer durch die neue EnEV.
Energieausweis ab 1. Mai 2014
Immobilienanzeigen (sowohl für Verkauf als auch Vermietung) müssen Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten enthalten. Hierzu gehören: die Art des Energieausweises, der Endenergiekennwert, die im Objekt genutzten Energieträger, das Baujahr des Gebäudes und – sofern ein Energieausweis nach neuer EnEV erstellt wird – die Energieeffizienzklasse.
Die Energieeffizienzklassen stellen eine Neuerung im Energieausweis dar. Sie bilden eine Skala von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) ab, die – ähnlich wie bei Elektrogeräten – die Energieeffizienz des Gebäudes anschaulich machen soll.
Bei Besichtigung muss Energieausweis vorgelegt werden
Außerdem muss der Energieausweis im Original oder als Kopie potenziellen Käufern oder Mietern bei der Besichtigung des Objekts vorgelegt werden. Wird ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen, muss der Energieausweis im Original oder als Kopie an den Käufer oder Mieter übergeben werden.
Austauschpflicht für alte Heizungen vor 1985
Bisher galt, dass gas- oder ölbefeuerte Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, auszutauschen sind. Die Austauschpflicht wird nun auf Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden bzw. älter als 30 Jahre sind, ausgeweitet. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel sowie Anlagen kleiner vier Kilowatt oder größer 400 Kilowatt. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind zwar in der Regel von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber falls die Immobilie verkauft wird, muss der neue Eigentümer die Heizung innerhalb von zwei Jahren ersetzen, so die LBS Bayern.
EnEV 2014: Neubauten müssen besser gedämmt werden
Die nun in Kraft tretende EnEV 2014 sieht vor, dass die energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 % des zulässigen Primärenergiebedarfs gegenüber den Standards der bisher geltenden EnEV 2009 angehoben werden, erklärt die LBS Bayern. Zugleich werden die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 % erhöht. Schätzungen zufolge dürfte dies zu einem Mehraufwand führen, der die Baukosten um rund acht Prozent erhöht.
Die Strafen wegen EnEV-Verstoß
Es werden unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen eingeführt. Außerdem werden Verstöße härter bestraft. Werden Nachrüstpflichten nicht erfüllt, drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Fehlen in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben, können bis zu 15.000 Euro fällig werden. Dies gilt ebenso, wenn bei Verkauf oder Vermietung der Energieausweis nicht übergeben wird.