Einschreiben: Alles über die richtige Variante, Kosten und Sendungsverfolgung

Ein Einschreiben via Deutsche Post ist sinnvoll, wenn Sie nachweisen müssen, dass ein Brief fristgerecht versendet wurde oder beim Empfänger angekommen ist. Es gibt aber verschiedene Varianten, auch die Frage nach Kosten und Sendungsverfolgung wird immer wieder gestellt. Lesen Sie hier die wichtigen Fragen und Antworten zum Einschreiben.

Welche Varianten des Einschreibens gibt es und was kosten sie?

Bei der Deutschen Post gibt das „Einschreiben“, das „Einschreiben Eigenhändig“, das „Einschreiben Rückschein“ und das „Einschreiben Einwurf“. Damit kann man Briefe, Postkarten und Blindensendungen – das sind Schriftstücke in Braille-Schrift –, für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen und ähnliches versenden. Über die Sendungsverfolgung im Internet haben Kunden ihr Einschreiben immer im Blick und können dort auch die Empfangsbestätigung abrufen. Die Kosten für das Einschreiben bewegen sich 2016 zwischen 2,15 Euro bis 6,80 Euro, wie die Kostenübersicht der Post zeigt:

 

Quelle: Screenshot https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html
Quelle: Screenshot https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html

Wie unterscheiden sich die Einschreiben?

Beim „Einschreiben“ übergibt der Zusteller Sendung persönlich gegen Unterschrift an den Empfänger, seinen Bevollmächtigten oder einen Empfangsberechtigten; beim „Einschreiben Eigenhändig“ auch nur gegen Unterschrift, aber ausschließlich an den Empfänger oder einen schriftlich Bevollmächtigten. Beim „Einschreiben Rückschein“ bekommt man den Rückschein mit dem Zustelldatum und der Originalunterschrift des Empfängers zugesendet. Beim „Einschreiben Einwurf“ dokumentiert der Zusteller, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde.

Ist das „Einschreiben Rückschein“ die sicherste Variante?

Nein, es ist in vielen Fällen überflüssig und kann sogar schädlich sein, meint Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer. Der Absender verschickt beispielsweise einen Brief per Einschreiben mit Rückschein und denkt, er ist damit auf der sicheren Seite. Doch der Empfänger des Briefes ist zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefes nicht zu Hause und er holt ihn auch nicht auf der Post ab. In dem Fall bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung. So könnte z.B. eine Kündigung als nicht zugegangen gelten. Der Absender erhält seinen Brief zurück und hat möglicherweise Pech, dass er eine wichtige Frist verpasst hat. Mit dem „Einschreiben Einwurf“ kann das nicht passieren. Damit gilt der Brief als zugestellt.

Aber Gänzlich auf der rechtlich sicheren Seite ist ein Absender auch dann nicht. Es kann passieren, dass der Empfänger behauptet, dass in dem Brief gar nicht der Inhalt war, den der Absender verschickt hat. Solche Fälle passieren z.B. bei Mietkündigung, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters nicht akzeptieren will. Der Absender kann zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, jedoch nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte.

[highlight]Der Rechtstip: Dann hilft die persönliche Übergabe vor Zeugen oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Bei den Zeugen muss man allerdings darauf achten, dass sie sich vom Inhalt des Briefes tatsächlich überzeugt haben. [/highlight]

Kann der Empfänger die Annahme eines Einschreibens verweigern?

Im Prinzip können Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte die Annahme eines Einschreiben verweigern. Lediglich Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt. Trotz einer Annahmeverweigerung kann ein Schreiben aber als zugestellt gelten. Es schützt also unter Umständen nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn man ein Einschreiben nicht annimmt. Denn laut laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt der Empfänger eines Einschreibens mit der grundlosen Zurückweisung gegen Treu und Glauben.

In dem Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Später erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung sendete sie mit Einschreibebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Der BGH entschied, dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechtsbeziehungen ein solches Schreiben nicht unwahrscheinlich machen (BGH, Az: V ZR 24/82). Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung. 

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Ein Gedanke zu „Einschreiben: Alles über die richtige Variante, Kosten und Sendungsverfolgung

  1. Triker Antworten

    Ersteigerte auf eBay eine Münze von Privat für 40,- zuzüglich 3,95 Versand. Erhalten habe ich einen leeren leicht beschädigten Umschlag als Einwurfeinschreiben. Bezahlung erfolgte via Paypal. Welche Möglichkeiten auf Schadenersatz habe ich ? Danke.

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