Drohne: Wann die Haftpflichtversicherung schützt

Die eigene Drohne können sich immer mehr Privatleute leisten. Zu Weihnachten dürften viele Drohen verschenkt werden. Für die Verbraucher ist aber nach wie vor unklar, ob die Privathaftpflicht-Versicherung Schutz bietet.

Was in der PHV versichert ist: In den meisten Haftpflichtversicherungen besteht Versicherungsschutz für Flugmodelle, unbemannte Ballons und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetriebe nwerden und deren Fluggewicht fünf Kilogramm nicht übersteigt. Manche PHV-Versicherngen erweitern diesen Schutz auf ein höheres Fluggewicht oder auch auf Flugmodelle mit Motoren.

Ob eine Drohne allerdings als Flugmodell durchgeht, ist umstritten. Das sollte sich ein Kunde bestätigen lassen. Außerdem müssen Regeln eingehalten werden. Für privat genutzte Geräte gilt: Sie dürfen nicht außerhalb der Sichtweite des Piloten fliegen, also höchstens 100 Meter hoch und je nach Bundesland 200 bis 300 Meter weit.
Gilt die Drohne nicht als Flugmodell, sondern als Luftfahrzeug nach dem Luftfahrtgesetz von 2005, wäre sie ausgeschlossen vom Versicherungsschutz. Keine Luftfahrzeuge sind sind Geräte, die 30 Meter über Grund oder Wasser nicht überschreiten können, so das Gesetz. Eine Drohne könnte bereis höher fliegen, deshalb sollte das in Versicherung geregelt sein.

Flugmodell oder Luftfahrzeug: Für Haftpflichtversicherungen die entscheidende Frage

Die Verbraucherzentrale Hessen hat die Bedingungen von fast 100 Anbietern überprüft: Nur in etwa einem Prozent der Versicherungen waren Drohnen mit abgesichert. Die meisten Hobby- und Spielzeug-Drohnen sind wohl unversichert unterwegs, vermutet Brigitte Mayer,die Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale.
„Wenn eine Drohne abstürzt, vielleicht weil der Akku leer ist, kann das erhebliche Schäden verursachen“, so Frau Mayer weiter. Wer keine Haftpflichtpolice für dieses Risiko hat, muss die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. In Schleswig-Holstein zum Beispiel krachte vor wenigen Monaten eine außer Kontrolle geratene Drohne auf ein fahrendes Auto. Die Fahrerin blieb unverletzt, der Sachschaden betrug aber 1.500 Euro. Da der Eigentümer der gewerblich genutzten Drohne – in diesem Fall ein Vermessungsbüro – musste hier nach dem Luftverkehrsgesetz eindeutig für den Schaden gerade stehen.

Mein Finanztipp: Ein Drohnen-Besitzer sollte für sein konkretes Modell bei seiner Versicherung nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht. Um Probleme im Schadensfall zu vermeiden, sollte er sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen. Will der Versicherer für das gewünschte Objekt keinen Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung gewähren, sollte man eine Extra-Versicherung für Drachen oder Drohnen abschließen.

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Ein Gedanke zu „Drohne: Wann die Haftpflichtversicherung schützt

  1. Jakob Bauer Antworten

    Kann jemand was zur Drohnen Versicherungspflicht in der Schweiz sagen ? Das würde mich mal interessieren.

    Danke Jakob

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