easyCredit mit “Sicherheitsgurt”: Wo ist er?

In der BILD wird Werbung für den “easyCredit” von der Norisbank gemacht. Was ich geradezu sensationell finde: Es heißt dort, der “easyCredit” käme mit Sicherheitsgurt. Konkret: Im Fall der Fälle sei der Kunde vor “gerichtlichen Maßnahmen” geschützt. Vor gerichtlichen Maßnahmen geschützt? Das ist geradezu paradiesisch für Schuldner. Ohne Gericht gibt es keinen Mahnbescheid, keine Lohnpfändung, keine Kontopfändung – nichts, rein gar nichts. Der perfekte Vollstreckungsschutz.

Hat da die BILD ausnahmsweise mal übertrieben? Nein! Auch auf der Homepage www.easycredit.de findet sich die Werbeausssage: Es gibt einem “freiwilligen Verzicht auf gerichtliche Schritte”. Der Kunde muss laut Fußnote nur folgende Voraussetzungen erfüllen: “Keine bestehenden Kredite bei anderen Banken, keine Neuabschlüsse während der Vertragslaufzeit.” Dass eine Bank auf gerichtliche Schritte bei Kreditkunden schon bei Vertragsschluss verzichtet, fand ich so innovativ, dass ich die entspechende Formulierung gerne mal in den AGBs gesehen hätte. Da hat im WM-Jahr bestimmt eine Fußballmannschaft von Juristen drangesessen, um den Vertrag rund zu kriegen. Aber wo steht das? Ich habe gesucht und gesucht – AGBs, mit denen die Werbeaussage gestützt wird, konnte ich online einfach nicht finden. Selbst beim Menüpunkt “Preise & Konditionen” sind nur Angaben zum Zins zu finden, aber keine AGBs.

Ach, da steht es ja: Der Kunde muss erst eine (elektronische) Anfage stellen und bekommt dann die Vertragsunterlagen zugeschickt. Eine gewerbliche Homepage ohne AGBs? Das ist okay, wie mir ein Fachmann für E-Commerce-Recht sagte:

Es gibt im elektronischen Geschäftsverkehr aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB in “wiedergabefähiger Form zur Speicherung” bereitzustellen. § 312e Abs. 1 BGB gilt aber nur für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die über Telemediendienste geschlossen werden. Da – eine Online-Bestellmöglichkeit einmal unterstellt – auf jeden Fall ein Postversand der Unterlagen erforderlich wäre, greift § 312e Abs. 1 BGB hier nicht; Briefe sind nun einmal keine Telemedien.

So ist das hier offenbar: Der Kunde muss sich alles nach einer Online-Bestellung ausdrucken und unterschrieben zurücksenden an easyCredit (Gartenstr. 87-89, 72105 Rottenburg). Es handelt sich somit nicht um ein rein elektronisches Geschäft, bei dem zuvor die AGBs verfügbar sein müssten. Völlig verwirrend ist m.E., dass auf der Homepage mal eine Online-Bestellung mit dem beworbenen Sicherheitgurt in Aussicht gestellt wird, an anderer Stelle es aber wiederum heißt, den Kredit mit dem beworbenen Sicherheitsgurt gebe es “exklusiv” nur in Filialen vor Ort.

Also muss ich tatsächlich erst einen Kreditantrag stellen und persönliche Daten preisgeben, um zu klären, ob die AGBs tatsächlich die Werbeaussage bestätigen? Aber vielleicht habe ich die AGBs bislang einfach nur übersehen. Ich suche noch ein wenig weiter. Denn am Ende versaue ich mir sonst mit meinen investigativen Recherchen noch den Schufa-Score.

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