BGH: Weitere Renovierungsklausel gestrichen (VIII ZR 285/12)

Die sogenannte Quotenklausel für Schönheitsreparaturen in Mietverträge ist unwirksam, hat der für Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden (VIII ZR 285/12) und damit eine weitere Klausel zu den umstrittenen Schönheitsreparaturen gestrichen. Von einer Quotenklausel spricht man, wenn der Mietvertrag eine Formulierung wie “Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts” enthält. Dann soll der Mieter anteilig einen Ausgleich zahlen.

In vielen Mietverträgen sind Schönheitsreparatur-Klauseln enthalten. Typischerweise wird ein so genannter Fristenplan vereinbart, nachdem im Regelfall zum Beispiel nach 5 oder 7 Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Für den Fall, dass der Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die so genannte Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens eine prozentualen Anteil an Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist und wenn sie nicht auf starren Fristen fußt, heißt es beim Deutschen Mieterbund (DMB).

Verboten: “Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts”

Der Bundesgerichtshof hat die Quotenklauseln nun dann für unwirksam erklärt, wenn sie Vorgaben zur Berechnung der anteiligen Renovierungskosten enthalten, etwa „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.“ Diese Formulierung benachteiligt den Mieter unangemessen. So kann die Klausel dahingehend verstanden werden, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages zukommt oder dass dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten wird, Einwendungen gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu erheben bzw. die Berechnung des Abgeltungsbetrages nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlages zu verlangen.

„Nach unserer Einschätzung sind hunderttausende von Mietverhältnissen betroffen. Hier sind in den zugrundeliegenden Mietverträgen unwirksame Quotenklauseln vereinbart. Folge ist, dass in diesen Fällen Mieter beim Auszug keine Renovierungskosten zahlen müssen”, sagt Lukas Siebenkotten vom DMB.

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2 Gedanken zu „BGH: Weitere Renovierungsklausel gestrichen (VIII ZR 285/12)

  1. Bühling, Daniel Antworten

    Sehr geehrter Herr Kunze,

    Vielen Dank für die Info. Wir haben uns schon gewundert warum sich unser ehemaliger Vermieter nicht mehr mit seiner, aus genau solch einer Situation entstandennnen Forderung bei uns meldet. Das er die Kaution bis zur nächsten Nebenkostenumlage einbehalten kann wussten wir. Aber das er uns erst renovieren lässt um uns danach sehr unfreundlich zu verkünden, dass er einen Ihm vertrauten Handwerker (Umsatzsteuer befreit natürlich!) damit beauftragt und der Kostervoranschlag nur unwesentlich über der Summe lag, die wir eigentlich hätten wieder bekommen müssen.
    Nungut, unser Rechtsstaat funktioniert zwar manchmal etwas langsam aber er funktioniert.

    Vielen Dank und beste Grüße

    D.Bühling

  2. walther, carmen Antworten

    wie ist es wenn eine mieterin verstirbt, muß man dadie wohnung renovieren als kinder

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