Eine gezillmerte Betriebsrente mit Entgeltumwandlung ist mit einer Zillmerung über fünf Jahre in Ordnung,  hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 15.09.2009, – 3 AZR 17/09 -).
Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung und § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vor.
Der Versichererverband GDV meint, nun könnten Arbeitgeber ohne Haftungssorgen ihre Mitarbeiter in Direktversicherungen usw. lotsen. Das finde ich etwas gewagt. Das Bundesarbeitsgericht hat offenbar lediglich gesagt, dass bei fünfjähriger Zillmerung die Entgeltumwandlung nicht nichtig ist, also gültig bleibt.
Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung könnten aber trotzdem möglich sein. Im konkreten Fall wurde dazu nicht entschieden, weil dieser Arbeitnehmer offenbar umfassend über die Folgen der Zillmerung aufgeklärt worden war.
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