Einige Bausparkassen wollen nicht mehr hinnehmen, dass alte, gut verzinste Bausparverträge nur als Geldanlage genutzt werden. Mit verschiedenen Argumenten versuchen sie, sich von diesen langjährigen und nun in Minizinszeiten teuren Kunden zu trennen. Doch nicht jede Vorgehensweise der Bausparkassen scheint rechtlich begründet zu sein, so die Verbraucherzentrale Sachsen.
Treueprämien bzw. Boni werden aktuell von einigen Bausparkassen nicht erst zum Vertragsende, sondern nun schon früher dem Vertragsguthaben zugerechnet, so dass der Bausparer zeitiger die vereinbarte Bausparsumme erreicht. Ist dieser Zustand erlangt, kann die Bausparkasse den Vertrag kündigen. „Ob die Bausparkasse aber mit dem vertraglich vereinbarten Bonus so umgehen kann, ist fraglich – zumindest wenn sich dies nicht eindeutig aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt und anderen Aussagen der Bausparkasse widerspricht“, sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
In einer anderen Variante rechnen die Bausparkassen die Treueprämie bzw. den Bonus nicht dem Guthaben zu, aber sie wollen diese Beträge auch nicht mehr auszahlen, sobald die Bausparsumme mit den Regelsparbeträgen erreicht wurde. Dieses Vorgehen sei aus Sicht der Verbraucherzentrale noch zweifelhafter, heißt es. Entscheidungen der zuständigen außergerichtlichen Schlichtungsstellen oder von Gerichten sind dazu aber noch nicht bekannt.
Darf die LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG  kündigen?
Manche clevere Bauspar-Kunden Verbraucher haben in den letzten Jahren ihre Einzahlungen gedrosselt, um die Zuteilung herauszuzögern Mitunter wurden über einen längeren Zeitraum gar keine Raten mehr geleistet. Eine Verpflichtung des Bausparers zur Zahlung des Regelsparbeitrages besteht nicht, so die Verbraucherzentrale Sachsen.
„Die LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG (Potsdam) widmet sich nun in einer offensichtlich gezielten Aktion dieser Gruppe von Bausparern“, sagt Frau Heyer. Es ergeht die Aufforderung, die Regelsparbeiträge für die vergangenen 12 Monate – das sind oft zwischen 400 und 800 Euro – innerhalb weniger Wochen nachzuzahlen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird ebenfalls die Kündigung angedroht.
Auch dabei berufen sich die Bausparkassen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Klausel bereits bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart war “, so die Expertin von der Verbraucherzentrale Sachsen.