Ein Au-pair im Ausland zu verbringen, schon um die Sprachkenntnisse zu verbessern. In einer Kurzserie werden hier drei Auslandsziele für Au pairs vorgestellt. Heute: Frankreich.
Die Dauer eines Au-pair Aufenthaltes beträgt zwischen sechs und 18 Monaten. Im Sommer sind auch Aufenthalte als Sommer-Au-pair von nur drei Monaten möglich. Um länger als drei Monate in Frankreich bleiben zu können, benötigt man als EU-Bürger auch in Frankreich nicht mehr zwingend eine Aufenthaltsgenehmigung (Carte de Séjour Provisoire). Allerdings benötigt man sie beispielsweise, um den vorübergehenden französischen Wohnsitz nachzuweisen. Die wichtigsten Voraussetzungen für Au Pairs:
- Zwischen 18 und 30 Jahre alt
- ledig
- kinderlos
- Anmeldung Sozialversicherung
Das Au-pair muss innerhalb von acht Tagen nach seiner Ankunft von der Gastfamilie bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden. Krankenversichert ist man als Au-pair zwar grundsätzlich auch über die eigene Krankenversicherung, für die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch erforderlich, dass man in Frankreich gesetzlich versichert ist. Kosten für die medizinische Behandlung im Krankheitsfall werden jedoch erst nach einer Arbeitszeit von insgesamt 60 Stunden übernommen (120 Stunden, wenn das Au-pair älter als 25 ist).
Die Arbeitszeit eines Au-pairs beträgt in Frankreich meist 30 Stunden pro Woche. Dabei erhält man ein Taschengeld in Höhe des 75- bis 90-fachen des jeweils geltenden gesetzlichen Mindeststundenlohns. 2015 sind das zwischen 264 und 316 Euro. Hinzu kommt Babysitting an zwei bis drei Abenden pro Woche. 1 ½ Tage pro Woche sind frei. In Frankreich besteht auch die Möglichkeit des Au-pair-Plus. Dabei erhöht sich die Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden bei erhöhtem Taschengeld.
Urlaub für Frankreich-Au-pairs
Für jeweils sechs Monate Aufenthalt erhält ein Au-pair eine Woche bezahlten Urlaub. Für die gewöhnliche Dauer von einem Jahr ergibt sich daher ein Urlaubsanspruch von zwei Wochen.
Ein Sprachkurs ist während des Aufenthaltes Pflicht. Hierfür erhält das Au-pair meist einen Zuschuss durch die Gastfamilie. Sollte es zu Differenzen kommen, kann das Verhältnis auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Beendigung des Au-pair-Verhältnisses zwischen Gastfamilie u. Au-pair hängt vom Vertrag ab. Hier werden in der Regel nicht weniger als 14 Tage vereinbart. In besonders schwerwiegenden Fällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich. Quelle: ARAG Rechtsschutzversicherung.