Kurzarbeit wegen Corona-Krise: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Die Liste großer Unternehmen, die Kurzarbeit wegen der Corona-Krise „anmelden“, wollen, wird länger. Damit sollen die wirtschaftlich schwer Zeit überbrückt und Entlassungen vermieden werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das vor allem: weniger Geld am Monatsende. Welche Rechte haben sie?

Vertrag ist Vertrag: Wer eine Vollzeitstelle vereinbart hat, kann generell darauf pochen, dass er die volle Zeit arbeitet und ebenso voll bezahlt wird. Kurzarbeit – etwa nur die halbe Stundenzahl – kann ein Arbeitgeber lediglich dann durchsetzen, wenn er laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das Recht dazu hat.

Kurzarbeit anmelden: Was bedeutet das?

Für einen Arbeitnehmer kann es durchaus von Vorteil sein, wenn der Betrieb in wirtschaftlich schweren Zeiten Kurzarbeit einführt. Die Alternative wäre sonst häufig: betriebsbedingte Kündigung. Bei Kurzarbeit bleibt indes das Arbeitsverhältnis bei reduzierter Stundenzahl und reduziertem Gehalt bestehen – und einen Teil des Einkommensausfalls übernimmt die Agentur für Arbeit per Kurzarbeitergeld (Kug), wenn sie die Kurzarbeit genehmigt hat.

Kurzarbeit wegen Corona: Wie lange?

Die Dauer der Kurzarbeit ist im Prinzip nicht begrenzt. Sie kann so lange angesetzt werden, wie der Betrieb in Schwierigkeiten steckt, etwa wegen gesunkener Auftragszahlen. Maximalzeiten gibt es allerdings für das Kurzarbeitergeld: Regelanspruch sind sechs Monate, maximal sind zwölf Monate möglich. Damit die örtliche Agentur für Arbeit die Kurzarbeit eines Betriebes genehmigt und den Weg frei macht für Kurzarbeitergeld, muss ein ebenso erheblicher wie vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§§ 95 ff. SGB III ).

Kurzarbeit: Wie viel Geld gibt es, wer zahlt?

Das Kurzarbeitergeld wird ähnlich berechnet wie Arbeitslosengeld: 60 Prozent des Netto-Gehaltsverlustes für Kinderlose, 67 Prozent für Kurzarbeiter mit mindestens einem Kind. Das Kug wird an den Arbeitsgeber überwiesen, der es mit dem verminderten Gehalt an seine Mitarbeiter auszahlt. Die Sozialversicherungen bleiben erhalten. Wichtig dabei: Die Leistung der Arbeitsagentur ist steuerfrei, aber mit „Progressionsvorbehalt“. Der Steuersatz für das übrige Einkommen steigt dadurch, was zu Steuernachzahlungen im nächsten Jahr führen kann.

Nebenjob in der Kurzarbeit

Wer mit einem Nebenjob die restliche Gehaltseinbuße auffangen will, kann das tun .„Es gelten dann die gleichen Regeln wie für einen Nebenjob in normalen Zeiten“, sagt Rechtsanwältin Katia Genkin in Düsseldorf. „Der Arbeitnehmer sollte sich möglichst schriftlich von seinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeitserlaubnis geben lassen.“ Das Einkommen eines Nebenjobs wird allerdings auf das Kurzarbeitgeld angerechnet – es sei denn, den Nebenjob hat man vorher schon gehabt.

Pflichten gegenüber Arbeitsagentur

Die Agentur für Arbeit wiederum kann Kug-Bezieher in andere zumutbare Arbeit (Zweitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln. Wer sich dabei stur stellt, dem drohen die gleichen Sanktionen wie einem Vollzeit-Arbeistlosen, der zumutbare Arbeit ablehnt. Das Kurzarbeitergeld kann gesperrt werden, und bis zur drei Wochen. An sonstigen Ansprüchen eines Arbeitnehmers ändert sich wegen Kurzarbeit nichts, weder darf deswegen zum Beispiel das Urlaubsgeld gestrichen oder die Zahl der Urlaubstage vermindert werden.

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Ein Gedanke zu „Kurzarbeit wegen Corona-Krise: Was Arbeitnehmer wissen sollten

  1. Sandy Antworten

    Vielen Dank, dass Sie Ihr Wissen über Kurzarbeit mit uns teilen. Ich habe durch diesen Artikel sehr viel gelernt. Eine großartige Informationsquelle für die Arbeitnehmer da draußen, die aufgrund der Krise zu kämpfen haben.

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