Steuerbescheid: Fehler müssen nicht gemeldet werden (BFH-Urteil VIII R 50/10)

Wer einen unrichtigen Steuerbescheid erhält und diesen nicht korrigieren lässt, muss keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung befürchten. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL) nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hin (Az. VIII R 50/10).

Bedingung ist allerdings, dass die vorhergehende Steuererklärung richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen weggelassen oder Zahlen verfälscht haben. “Der BFH hat bestätigt, dass der Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung seine Pflichten erfüllt hat“, unterstreicht Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

Geht der Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen, empfiehlt der NVL, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf Änderung zu stellen. Anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er falsch ist.

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