Eine Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt jeweils zum 1. Juli eines Jahres, die jeweilige Höhe wird von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Rentenanpassung orientiert sich an Lohnentwicklung

Berechnet wird die Höhe der Rentenanpassung auf der Basis der Rentenanpassungsformel im Sozialgesetzbuch. Für die alten und die neuen Bundesländer wird getrennt gerechnet. Nach der Rentenanpassungsformel orientiert sich die Höhe der Anpassung der Renten vor allem an der Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland. In den dafür verwendeten Daten des Statistischen Bundesamtes sind auch Verdienste enthalten, für die keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wie etwa Bezüge von Beamten oder Verdienste von Arbeitnehmern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Bestimmend für die Anpassung der Renten sollen letztlich aber nur Verdienste sein, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Der Riester-Faktor in der Rentenanpassungs-Formel

Um dies zu erreichen, sieht die Rentenanpassungsformel vor, dass die Entwicklung der Bruttolöhne aller Arbeitnehmer entsprechend korrigiert wird. Neben der Bruttolohnentwicklung beeinflussen zwei weitere Faktoren die Höhe der Rentenanpassung.

  • Mit dem Riester-Faktor wird zum einen die Belastung der Versicherten durch ihre Beiträge zur staatlich geförderten, zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt. Dieser Dämpfungsfaktor wirkt letztmalig bei der Rentenanpassung 2013. Zum anderen wird die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Ein sinkender Beitragssatz wirkt sich positiv, ein steigender Beitragssatz dämpfend auf die Rentenanpassung im Folgejahr aus.
  • Durch den Nachhaltigkeitsfaktor werden Veränderungen im zahlenmäßigen Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Nimmt die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zur Zahl der Rentner ab, wirkt sich dies bei der Rentenanpassung dämpfend aus. Verändert sich das Verhältnis zugunsten der Beitragszahler, wirkt dies positiv bei der Rentenanpassung.

Unterbliebene Rentenminderungen mindern Rentenerhöhung in Zukunft

Sofern sich bei Anwendung der Rentenanpassungsformel in einem Jahr rechnerisch eine Minderung (“Minus-Anpassung”) ergeben würde, sinken die Renten dennoch nicht. Eine Schutzklausel verhindert dies. Unterbliebene Rentenminderungen werden allerdings in Jahren mit positiven Rentenanpassungen „nachgeholt“. Dazu werden die jeweiligen Rentenerhöhungen so lange maximal bis auf die Hälfte reduziert, bis der Nachholbedarf abgebaut ist.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung