Terroranschlag: Kann man dann den Urlaub kostenlos stornieren?

Immer wieder gibt es Terroranschläge in bei Deutschen beliebten Urlaubsländern, etwa Tunesien, Ägypten oder Türkei. Hat ein Pauschal-Urlauber nun einen Anspruch darauf, die gebuchte Reise abzusagen, also zu stornieren

Ob mit oder ohne Reisewarnung: Niemand kann gezwungen werden, eine Reise zu machen. Wer aber ohne guten Grund absagt, muss je nach Zeitpunkt einen Großteil des vereinbarten Reisepreises zahlen. Angst vor Terror zählt jedenfalls gegenüber dem Reiseveranstalter nicht. Einzelne Anschläge gehören noch zum “allgemeinen Lebensrisiko”, wie Juristen sagen. 

Nur mit Reisewarnung “sicheres Storno”

Die Ausnahme: Nach Paragraph 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht ein beiderseitiges Kündigungsrecht ohne Entschädigungspflichten, wenn die Reise „infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ wird. Als höhere Gewalt gelten z.B. Krieg, innere Unruhen, politisch unruhige Verhältnisse sowie Naturkatastrophen. In solchen Situationen haben Urlauber Anspruch darauf, die Reise abzusagen und ihr Geld zurückzuerhalten. Eine Ersatzreise müssen sie nicht antreten.

Auf der sicheren Seite ist der Urlauber nur, wenn das Auswärtige Amt (http://www.auswaertiges-amt.de/) vor der Reise in ein Land ausdrücklich warnt. Das gilt in der Rechtsprechung als ein klares Indiz für „höhere Gewalt“.

Auch Reisewarnung kann höhere Gewalt vorliegen

Bei fehlender Reisewarnung kann in Ausnahmefällen höhere Gewalt vorliegen, der zum kostenlosen Storno berechtigt (Amtsgericht Augsburg, Az: 14 C 4608/09, SARS in China). Ein Kündigungsrecht besteht laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes außerdem, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses für Leib und Leben mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen ist (Az: X ZR 147/01). Akzeptiert der Reise-Veranstalter die Kündigung wegen höherer Gewalt nicht, so bleibt ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aber ein erhebliches Prozessrisiko. Besser dürfte sein, beim Reise-Veranstalter auf eine kostenlose Umbuchung zu drängen.

Der Schutz der Reise-Rücktrittsversicherung bei Terror

Wer für ein Reisestorno zahlen muss, hofft vielleicht Hilfe von seiner Reise-Rücktrittsversicherung. Sie zahlt die u.a. bei „unerwartet schwerer Erkrankung“ der versicherten Person oder eines nahen Familienangehörigen (mehr unter Gründe für Reiserücktritt). Bei vager Terrorangst nutzt sie allerdings nichts, auch einzelne terroristische Anschläge reichen nicht aus, urteilte jedenfalls das Amtsgericht Bonn vor vielen Jahren (Az: 18 C 47/98).

Eine Ausnahme kann indes greifen, wenn jemand infolge der Terroranschläge krankhafte Angstzustände entwickelt. Eine solche schwere Erkrankung muss unvorhersehbar gewesen sein. Wurde ein Urlauber bereits früher psychiatrisch behandelt, war die Krankheit möglicherweise nicht ausgeheilt und ist lediglich in eine neue Phase getreten. Dafür muss die Versicherung nicht zahlen (Amtsgericht München, Az: 163 C 9983/02). Plötzliche Flugangst wiederum kann durchaus ein versicherter Grund für Reiserücktritt sein (Landgericht Koblenz, Az: 14 S 251/03). Mein Finanztipp: Eine nachweisbare Arzt-Konsultation ist unbedingt notwendig.

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Ein Gedanke zu „Terroranschlag: Kann man dann den Urlaub kostenlos stornieren?

  1. Heinz Opitz Antworten

    Eine klare, fundierte Schilderung der Situation, nach der man seine Möglichkeiten erkennt.
    Danke

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