Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende Pflicht für die Eigentümer vorsieht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil und klärte damit eine Frage, die zwischen den Instanzgerichten bislang umstritten war (BGH, Az.: V ZR 238/11).

In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümerversammlung nach WEG beschlossen, Rauchwarnmelder zu kaufen und in den Wohnungen zu installieren. Laut Beschluss sollte der Erwerb aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden. Außerdem wurde beschlossen, einen Wartungsvertrag abzuschließen, dessen Kosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden sollten. Das wollte einer der betroffenen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen und klagte auf Feststellung, dass der getroffene Beschluss nichtig sei.

Die erste Instanz hatte ihm noch Recht gegeben, vor dem BGH blieb seine Klage später aber erfolglos. Der Beschluss, die Wohnungen nachträglich mit Rauchwarnmeldern auszustatten, sei von der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gedeckt gewesen, so die Karlsruher Richter. Denn die im Fall geltende Hamburgische Bauordnung regelt, dass in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen und in vorhandenen Wohnungen entsprechend nachzurüsten ist. Und auch die regelmäßige Wartung der Melder durften die Wohnungseigentümer laut Urteil beschließen. Die Pflicht, Rauchwarnmelder so zu betreiben, dass sie im Brandfall auch rechtzeitig warnen, ergibt sich ebenfalls aus der Hamburgischen Bauordnung.

Quelle: ARAG

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